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Aktiengesetz
(AktG)
Stand: 12. Juli 2004
- Die aktuelle Fassung finden Sie
hier
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Inhaltsübersicht
§
1 Wesen der Aktiengesellschaft
§ 2
Gründerzahl
§
3 Formkaufmann. Börsennotierung
§ 4 Firma
§ 5 Sitz
§ 6
Grundkapital
§
7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§
8 Form und Mindestbeträge
der Aktien
§
9 Ausgabebetrag der Aktien
§
10 Aktien und Zwischenscheine
§
11 Aktien besonderer Gattung
§
12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
§
13 Unterzeichnung der Aktien
§ 14
Zuständigkeit
§
15 Verbundene Unternehmen
§
16 In Mehrheitsbesitz stehende
Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen
§
17 Abhängige und herrschende
Unternehmen
§
18 Konzern und Konzernunternehmen
§
19 Wechselseitig beteiligte
Unternehmen
§
20 Mitteilungspflichten
§
21 Mitteilungspflichten der
Gesellschaft
§
22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
§
23 Feststellung der Satzung
§
24 Umwandlung von Aktien
§
25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
§
26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
§
27 Sacheinlagen, Sachübernahmen
§ 28 Gründer
§
29 Errichtung der Gesellschaft
§
30 Bestellung des Aufsichtsrats,
des Vorstands und des Abschlußprüfers
§
31 Bestellung des Aufsichtsrats
bei Sachgründung
§ 32
Gründungsbericht
§
33 Gründungsprüfung.
Allgemeines
§
34 Umfang der Gründungsprüfung
§
35 Meinungsverschiedenheiten
zwischen Gründern und Gründungsprüfern.
Vergütung und Auslagen der
Gründungsprüfe
§
36 Anmeldung der Gesellschaft
§
36a Leistung der Einlagen
§
37 Inhalt der Anmeldung
§
38 Prüfung durch das Gericht
§
39 Inhalt der Eintragung
§
40 Bekanntmachung der Eintragung
§
41 Handeln im Namen der Gesellschaft
vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
§
42 Einpersonen-Gesellschaft
§§ 43 und 44 -
§ 45
Sitzverlegung
§
46 Verantwortlichkeit der Gründer
§
47 Verantwortlichkeit anderer
Personen neben den Gründern
§
48 Verantwortlichkeit des Vorstands
und des Aufsichtsrats
§
49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§
50 Verzicht und Vergleich
§
51 Verjährung der Ersatzansprüche
§ 52
Nachgründung
§
53 Ersatzansprüche bei
der Nachgründung
Dritter Teil Rechtsverhältnisse
der Gesellschaft und der Gesellschafter
§
53a Gleichbehandlung der Aktionäre
§
54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
§
55 Nebenverpflichtungen der
Aktionäre
§
56 Keine Zeichnung eigener Aktien.
Aktienübernahme für Rechnung
der Gesellschaft oder durch ein
abhängiges oder in Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen
§
57 Keine Rückgewähr,
keine Verzinsung der Einlagen
§
58 Verwendung des Jahresüberschusses
§
59 Abschlagszahlung auf den
Bilanzgewinn
§ 60
Gewinnverteilung
§
61 Vergütung von Nebenleistungen
§
62 Haftung der Aktionäre
beim Empfang verbotener Leistungen
§
63 Folgen nicht rechtzeitiger
Einzahlung
§
64 Ausschluß säumiger
Aktionäre
§
65 Zahlungspflicht der Vormänner
§
66 Keine Befreiung der Aktionäre
von ihren Leistungspflichten
§
67 Eintragung im Aktienregister
§
68 Übertragung von Namensaktien.
Vinkulierung
§
69 Rechtsgemeinschaft an einer
Aktie
§
70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
§
71 Erwerb eigener Aktien
§
71a Umgehungsgeschäfte
§
71b Rechte aus eigenen Aktien
§
71c Veräußerung und
Einziehung eigener Aktien
§
71d Erwerb eigener Aktien durch
Dritte
§
71e Inpfandnahme eigener Aktien
§
72 Kraftloserklärung von
Aktien im Aufgebotsverfahren
§
73 Kraftloserklärung von
Aktien durch die Gesellschaft
§
74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter
oder verunstalteter Aktien oder
Zwischenscheine
§
75 Neue Gewinnanteilscheine
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§
76 Leitung der Aktiengesellschaft
§
77 Geschäftsführung
§ 78 Vertretung
§
79 Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
§
80 Angaben auf Geschäftsbriefen
§
81 Änderung des Vorstands
und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder
§
82 Beschränkungen der Vertretungs-
und Geschäftsführungsbefugnis
§
83 Vorbereitung und Ausführung
von Hauptversammlungsbeschlüssen
§
84 Bestellung und Abberufung
des Vorstands
§
85 Bestellung durch das Gericht
§ 86 (weggefallen)
§
87 Grundsätze für
die Bezüge der Vorstandsmitglieder
§ 88
Wettbewerbsverbot
§
89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
§
90 Berichte an den Aufsichtsrat
§
91 Organisation. Buchführung
§
92 Vorstandspflichten bei Verlust,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
§
93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
§
94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§
95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
§
96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§
97 Bekanntmachung über
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§
98 Gerichtliche Entscheidung
über die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats
§ 99 Verfahren
§
100 Persönliche Voraussetzungen
für Aufsichtsratsmitglieder
§
101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§
102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
§
103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
§
104 Bestellung durch das Gericht
§
105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit
zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
§
106 Bekanntmachung der Änderungen
im Aufsichtsrat
§
107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
§
108 Beschlußfassung des
Aufsichtsrats
§
109 Teilnahme an Sitzungen des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
§
110 Einberufung des Aufsichtsrats
§
111 Aufgaben und Rechte des
Aufsichtsrats
§
112 Vertretung der Gesellschaft
gegenüber Vorstandsmitgliedern
§
113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§
114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
§
115 Kreditgewährung an
Aufsichtsratsmitglieder
§
116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder
§
117 Schadenersatzpflicht
§ 118
Allgemeines
§
119 Rechte der Hauptversammlung
§ 120
Entlastung
§ 121
Allgemeines
§
122 Einberufung auf Verlangen
einer Minderheit
§ 123
Einberufungsfrist
§
124 Bekanntmachung der Tagesordnung
§
125 Mitteilungen für die
Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
§
126 Anträge von Aktionären
§
127 Wahlvorschläge von
Aktionären
§
128 Abstimmungsvorschlag im
Aktionärsinteresse. Weitergabe
von Mitteilungen
§
129 Geschäftsordnung, Verzeichnis
der Teilnehmer
§ 130
Niederschrift
§
131 Auskunftsrecht des Aktionärs
§
132 Gerichtliche Entscheidung
über das Auskunftsrecht
Vierter Unterabschnitt Stimmrecht
§
133 Grundsatz der einfachen
Stimmenmehrheit
§ 134
Stimmrecht
§
135 Ausübung des Stimmrechts
durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig
Handelnde
§
136 Ausschluß des Stimmrechts
§
137 Abstimmung über Wahlvorschläge
von Aktionären
Fünfter Unterabschnitt Sonderbeschluß
§
138 Gesonderte Versammlung.
Gesonderte Abstimmung
Sechster Unterabschnitt Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht
§ 139 Wesen
§
140 Rechte der Vorzugsaktionäre
§
141 Aufhebung oder Beschränkung
des Vorzugs
§
142 Bestellung der Sonderprüfer
§
143 Auswahl der Sonderprüfer
§
144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer
§
145 Rechte der Sonderprüfer.
Prüfungsbericht
§ 146 Kosten
§
147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Fünfter Teil Rechnungslegung
Gewinnverwendung
Erster Abschnitt Jahresabschluss
und Lagebericht. Entsprechenserklärung
§ 148 -
§ 149 -
§
150 Gesetzliche Rücklage.
Kapitalrücklage
150a -
§ 151 -
§
152 Vorschriften zur Bilanz
§§ 153 bis 157 -
§
158 Vorschriften zur Gewinn-
und Verlustrechnung
§ 159 -
§
160 Vorschriften zum Anhang
§
161 Erklärung zum Corporate
Governance Kodex
Zweiter Abschnitt Prüfung des
Jahresabschlusses
Erster Unterabschnitt Prüfung
durch Abschlußprüfer
§§ 162 bis 169 -
Zweiter Unterabschnitt Prüfung
durch den Aufsichtsrat
§
170 Vorlage an den Aufsichtsrat
§
171 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Dritter Abschnitt Feststellung des
Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
Erster Unterabschnitt Feststellung
des Jahresabschlusses
§
172 Feststellung durch Vorstand
und Aufsichtsrat
§
173 Feststellung durch die Hauptversammlung
Zweiter Unterabschnitt Gewinnverwendung
§ 174
Dritter Unterabschnitt Ordentliche
Hauptversammlung
§ 175
Einberufung
§
176 Vorlagen. Anwesenheit des
Abschlußprüfers
Vierter Abschnitt Bekanntmachung
des Jahresabschlusses
§ 177
-
§ 178
-
Sechster Teil Satzungsänderung.
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
und
Kapitalherabsetzung
Erster Abschnitt Satzungsänderung
§
179 Beschluß der Hauptversammlung
§
179a Verpflichtung zur Übertragung
des ganzen Gesellschaftsvermögens
§
180 Zustimmung der betroffenen
Aktionäre
§
181 Eintragung der Satzungsänderung
Zweiter Abschnitt Maßnahmen
der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt Kapitalerhöhung
gegen Einlagen
§ 182
Voraussetzungen
§
183 Kapitalerhöhung mit
Sacheinlagen
§
184 Anmeldung des Beschlusses
§
185 Zeichnung der neuen Aktien
§ 186
Bezugsrecht
§
187 Zusicherung von Rechten
auf den Bezug neuer Aktien
§
188 Anmeldung und Eintragung
der Durchführung
§
189 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§ 190
Bekanntmachung
§
191 Verbotene Ausgabe von Aktien
und Zwischenscheinen
Zweiter Unterabschnitt Bedingte
Kapitalerhöhung
§ 192
Voraussetzungen
§
193 Erfordernisse des Beschlusses
§
194 Bedingte Kapitalerhöhung
mit Sacheinlagen
§
195 Anmeldung des Beschlusses
§
196 Bekanntmachung der Eintragung
§
197 Verbotene Aktienausgabe
§ 198
Bezugserklärung
§
199 Ausgabe der Bezugsaktien
§
200 Wirksamwerden der bedingten
Kapitalerhöhung
§
201 Anmeldung der Ausgabe von
Bezugsaktien
Dritter Unterabschnitt Genehmigtes
Kapital
§ 202
Voraussetzungen
§
203 Ausgabe der neuen Aktien
§
204 Bedingungen der Aktienausgabe
§
205 Ausgabe gegen Sacheinlagen
§
206 Verträge über
Sacheinlagen vor Eintragung der
Gesellschaft
§ 207
Voraussetzungen
§
208 Umwandlungsfähigkeit
von Kapital- und Gewinnrücklagen
§
209 Zugrunde gelegte Bilanz
§
210 Anmeldung und Eintragung
des Beschlusses
§
211 Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
§
212 Aus der Kapitalerhöhung
Berechtigte
§ 213
Teilrechte
§
214 Aufforderung an die Aktionäre
§
215 Eigene Aktien. Teileingezahlte
Aktien
§
216 Wahrung der Rechte der Aktionäre
und Dritter
§
217 Beginn der Gewinnbeteiligung
§ 218
Bedingtes Kapital
§
219 Verbotene Ausgabe von Aktien
und Zwischenscheinen
§ 220
Wertansätze
Fünfter Unterabschnitt Wandelschuldverschreibungen.
Gewinnschuldverschreibungen
§ 221
§ 222
Voraussetzungen
§
223 Anmeldung des Beschlusses
§
224 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
§ 225
Gläubigerschutz
§
226 Kraftloserklärung von
Aktien
§
227 Anmeldung der Durchführung
§
228 Herabsetzung unter den Mindestnennbetrag
Zweiter Unterabschnitt Vereinfachte
Kapitalherabsetzung
§ 229
Voraussetzungen
§
230 Verbot von Zahlungen an
die Aktionäre
§
231 Beschränkte Einstellung
in die Kapitalrücklage und
in die gesetzliche Rücklage
§
232 Einstellung von Beträgen
in die Kapitalrücklage bei
zu hoch angenommenen Verlusten
§
233 Gewinnausschüttung.
Gläubigerschutz
§
234 Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
§
235 Rückwirkung einer gleichzeitigen
Kapitalerhöhung
§ 236
Offenlegung
§ 237
Voraussetzungen
§
238 Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
§
239 Anmeldung der Durchführung
§ 240
Erster Abschnitt Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen
Erster Unterabschnitt Allgemeines
§
241 Nichtigkeitsgründe
§
242 Heilung der Nichtigkeit
§
243 Anfechtungsgründe
§
244 Bestätigung anfechtbarer
Hauptversammlungsbeschlüsse
§
245 Anfechtungsbefugnis
§ 246
Anfechtungsklage
§ 247
Streitwert
§ 248
Urteilswirkung
§ 249
Nichtigkeitsklage
Zweiter Unterabschnitt Nichtigkeit
bestimmter Hauptversammlungsbeschlüsse
§
250 Nichtigkeit der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern
§
251 Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern
§ 252
Urteilswirkung
§
253 Nichtigkeit des Beschlusses
über die Verwendung des Bilanzgewinns
§
254 Anfechtung des Beschlusses
über die Verwendung des Bilanzgewinns
§
255 Anfechtung der Kapitalerhöhung
gegen Einlagen
Zweiter Abschnitt Nichtigkeit des
festgestellten Jahresabschlusses
§ 256
Nichtigkeit
§
257 Anfechtung der Feststellung
des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung
Dritter Abschnitt Sonderprüfung
wegen unzulässiger Unterbewertung
§
258 Bestellung der Sonderprüfer
§
259 Prüfungsbericht. Abschließende
Feststellungen
§
260 Gerichtliche Entscheidung
über die abschließenden
Feststellungen der Sonderprüfer
§
261 Entscheidung über den
Ertrag auf Grund höherer Bewertung
Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung
der Gesellschaft
Erster Abschnitt Auflösung
Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe
und Anmeldung
§
262 Auflösungsgründe
§
263 Anmeldung und Eintragung
der Auflösung
Zweiter Unterabschnitt Abwicklung
§
264 Notwendigkeit der Abwicklung
§ 265 Abwickler
§
266 Anmeldung der Abwickler
§
267 Aufruf der Gläubiger
§
268 Pflichten der Abwickler
§
269 Vertretung durch die Abwickler
§
270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
und Lagebericht
§
271 Verteilung des Vermögens
§ 272
Gläubigerschutz
§
273 Schluß der Abwicklung
§
274 Fortsetzung einer aufgelösten
Gesellschaft
Zweiter Abschnitt Nichtigerklärung
der Gesellschaft
§
275 Klage auf Nichtigerklärung
§
276 Heilung von Mängeln
§
277 Wirkung der Eintragung der
Nichtigkeit
Zweites Buch Kommanditgesellschaft
auf Aktien
§
278 Wesen der Kommanditgesellschaft
auf Aktien
§ 279 Firma
§
280 Feststellung der Satzung.
Gründer
§
281 Inhalt der Satzung
§
283 Persönlich haftende
Gesellschafter
§ 284
Wettbewerbsverbot
§ 285
Hauptversammlung
§
286 Jahresabschluß. Lagebericht
§ 287
Aufsichtsrat
§
288 Entnahmen der persönlich
haftenden Gesellschafter. Kreditgewährung
§ 289
Auflösung
§ 290
Abwicklung
Drittes Buch Verbundene Unternehmen
Erster Teil Unternehmensverträge
Erster Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen
§
291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
§
292 Andere Unternehmensverträge
Zweiter Abschnitt Abschluß,
Änderung und Beendigung von
Unternehmensverträgen
§
293 Zustimmung der Hauptversammlung
§
293a Bericht über den Unternehmensvertrag
§
293b Prüfung des Unternehmensvertrags
§
293c Bestellung der Vertragsprüfer
§
293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit
der Vertragsprüfer
§ 293e
Prüfungsbericht
§
293f Vorbereitung der Hauptversammlung
§
293g Durchführung der Hauptversammlung
§
294 Eintragung. Wirksamwerden
§ 295 Änderung
§ 296 Aufhebung
§ 297
Kündigung
§
298 Anmeldung und Eintragung
§
299 Ausschluß von Weisungen
Dritter Abschnitt Sicherung der
Gesellschaft und der Gläubiger
§
300 Gesetzliche Rücklage
§
301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
§ 302
Verlustübernahme
§ 303
Gläubigerschutz
§
304 Angemessener Ausgleich
§ 305 Abfindung
§ 306 (weggefallen)
§
307 Vertragsbeendigung zur Sicherung
außenstehender Aktionäre
Zweiter Teil Leitungsmacht und Verantwortlichkeit
bei Abhängigkeit von Unternehmen
Erster Abschnitt Leitungsmacht und
Verantwortlichkeit bei Bestehen
eines
Beherrschungsvertrags
§ 308
Leitungsmacht
§
309 Verantwortlichkeit der gesetzlichen
Vertreter des herrschenden Unternehmens
§
310 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder
der Gesellschaft
Zweiter Abschnitt Verantwortlichkeit
bei Fehlen eines Beherrschungsvertrags
§
311 Schranken des Einflusses
§
312 Bericht des Vorstands über
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
§
313 Prüfung durch den Abschlußprüfer
§
314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 315
Sonderprüfung
§
316 Kein Bericht über Beziehungen
zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag
§
317 Verantwortlichkeit des herrschenden
Unternehmens und seiner gesetzlichen
Vertreter
§
318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder
der Gesellschaft
Dritter Teil Eingegliederte Gesellschaften
§ 319
Eingliederung
§
320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß
§
320a Wirkungen der Eingliederung
§
320b Abfindung der ausgeschiedenen
Aktionäre
§ 321
Gläubigerschutz
§
322 Haftung der Hauptgesellschaft
§
323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft
und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
§
324 Gesetzliche Rücklage.
Gewinnabführung. Verlustübernahme
§ 325 -
§ 326 Auskunftsrecht der Aktionäre
der Hauptgesellschaft
§ 327 Ende der Eingliederung
Vierter Teil Ausschluss von Minderheitsaktionären
§
327a Übertragung von Aktien
gegen Barabfindung
§ 327b
Barabfindung
§
327c Vorbereitung der Hauptversammlung
§
327d Durchführung der Hauptversammlung
§
327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses
§
327f Gerichtliche Nachprüfung
der Abfindung
Fünfter Teil Wechselseitig
beteiligte Unternehmen
§
328 Beschränkung der Rechte
Sechster Teil Rechnungslegung im
Konzern
§§ 329 bis 336
-
§ 337
(weggefallen)
§ 338
-
Viertes Buch Sonder-, Straf- und
Schlußvorschriften
Erster Teil Sondervorschriften bei
Beteiligung von Gebietskörperschaften
§
394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder
§
395 Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Teil Gerichtliche Auflösung
§ 396
Voraussetzungen
§
397 Anordnungen bei der Auflösung
§ 398
Eintragung
Dritter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften.
Schlußvorschriften
§ 399
Falsche Angaben
§
400 Unrichtige Darstellung
§
401 Pflichtverletzung bei Verlust,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
§
402 Falsche Ausstellung oder
Verfälschung von Hinterlegungsbescheinigungen
§
403 Verletzung der Berichtspflicht
§
404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§
405 Ordnungswidrigkeiten
§
406 Ordnungswidrigkeiten
§ 407
Zwangsgelder
§
408 Strafbarkeit persönlich
haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien
§ 409
Geltung in Berlin
Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 410
Inkrafttreten
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§
1 Wesen der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft haftet den Gläubigern
nur das
Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein
in Aktien zerlegtes Grundkapital.
§ 2
Gründerzahl
An der Feststellung des Gesellschaftsvertrags
(der Satzung) müssen sich eine
oder
mehrere Personen beteiligen, welche
die Aktien gegen Einlagen übernehmen.
§
3 Formkaufmann. Börsennotierung
(1) Die Aktiengesellschaft gilt
als Handelsgesellschaft, auch wenn
der Gegenstand des
Unternehmens nicht im Betrieb eines
Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne
dieses Gesetzes sind Gesellschaften,
deren Aktien zu einem
Markt zugelassen sind, der von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und
überwacht
wird, regelmäßig stattfindet
und für das Publikum mittelbar
oder unmittelbar
zugänglich ist.
§ 4 Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft
muß, auch wenn sie nach §
22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung
"Aktiengesellschaft" oder
eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.
§ 5 Sitz
(1) Sitz der Gesellschaft ist der
Ort, den die Satzung bestimmt.
(2) Die Satzung hat als Sitz in
der Regel den Ort, wo die Gesellschaft
einen Betrieb
hat, oder den Ort zu bestimmen,
wo sich die Geschäftsleitung
befindet oder die
Verwaltung geführt wird.
§ 6
Grundkapital
Das Grundkapital muß auf einen
Nennbetrag in Euro lauten.
§
7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals
ist fünfzigtausend Euro.
§
8 Form und Mindestbeträge
der Aktien
(1) Die Aktien können entweder
als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien
begründet
werden.
(2) Nennbetragsaktien müssen
auf mindestens einen Euro lauten.
Aktien über einen
geringeren Nennbetrag sind nichtig.
Für den Schaden aus der Ausgabe
sind die Ausgeber
den Inhabern als Gesamtschuldner
verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge
müssen auf
volle Euro lauten.
(3) Stückaktien lauten auf
keinen Nennbetrag. Die Stückaktien
einer Gesellschaft sind
am Grundkapital in gleichem Umfang
beteiligt. Der auf die einzelne
Aktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
darf einen Euro nicht unterschreiten.
Absatz 2
Satz 2 und 3 findet entsprechende
Anwendung.
(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt
sich bei Nennbetragsaktien nach
dem
Verhältnis ihres Nennbetrags
zum Grundkapital, bei Stückaktien
nach der Zahl der
Aktien.
(5) Die Aktien sind unteilbar.
(6) Diese Vorschriften gelten auch
für Anteilscheine, die den
Aktionären vor der
Ausgabe der Aktien erteilt werden
(Zwischenscheine).
§
9 Ausgabebetrag der Aktien
(1) Für einen geringeren Betrag
als den Nennbetrag oder den auf
die einzelne
Stückaktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals dürfen
Aktien nicht
ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).
(2) Für einen höheren
Betrag ist die Ausgabe zulässig.
§
10 Aktien und Zwischenscheine
(1) Die Aktien können auf den
Inhaber oder auf Namen lauten.
(2) Sie müssen auf Namen lauten,
wenn sie vor der vollen Leistung
des Ausgabebetrags
ausgegeben werden. Der Betrag der
Teilleistungen ist in der Aktie
anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen
auf Namen lauten.
(4) Zwischenscheine auf den Inhaber
sind nichtig. Für den Schaden
aus der Ausgabe
sind die Ausgeber den Inhabern als
Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch
des Aktionärs auf Verbriefung
seines Anteils
ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden.
§
11 Aktien besonderer Gattung
Die Aktien können verschiedene
Rechte gewähren, namentlich
bei der Verteilung des
Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.
Aktien mit gleichen Rechten bilden
eine
Gattung.
§
12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
(1) Jede Aktie gewährt das
Stimmrecht. Vorzugsaktien können
nach den Vorschriften
dieses Gesetzes als Aktien ohne
Stimmrecht ausgegeben werden.
(2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.
§
13 Unterzeichnung der Aktien
Zur Unterzeichnung von Aktien und
Zwischenscheinen genügt eine
vervielfältigte
Unterschrift. Die Gültigkeit
der Unterzeichnung kann von der
Beachtung einer
besonderen Form abhängig gemacht
werden. Die Formvorschrift muß
in der Urkunde
enthalten sein.
§ 14
Zuständigkeit
Gericht im Sinne dieses Gesetzes
ist, wenn nichts anderes bestimmt
ist, das Gericht
des Sitzes der Gesellschaft.
§
15 Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen sind rechtlich
selbständige Unternehmen, die
im Verhältnis
zueinander in Mehrheitsbesitz stehende
Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen § 16, abhängige
und herrschende Unternehmen §
17, Konzernunternehmen
§ 18, wechselseitig beteiligte
Unternehmen § 19 oder Vertragsteile
eines
Unternehmensvertrags §§
291, 292 sind.
§
16 In Mehrheitsbesitz stehende
Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen
(1) Gehört die Mehrheit der
Anteile eines rechtlich selbständigen
Unternehmens einem
anderen Unternehmen oder steht einem
anderen Unternehmen die Mehrheit
der Stimmrechte
zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist
das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz
stehendes
Unternehmen, das andere Unternehmen
ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes
Unternehmen.
(2) Welcher Teil der Anteile einem
Unternehmen gehört, bestimmt
sich bei
Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis
des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden
Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften
mit Stückaktien nach der Zahl
der Aktien.
Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften
vom Nennkapital, bei Gesellschaften
mit
Stückaktien von der Zahl der
Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen
des Unternehmens
stehen Anteile gleich, die einem
anderen für Rechnung des Unternehmens
gehören.
(3) Welcher Teil der Stimmrechte
einem Unternehmen zusteht, bestimmt
sich nach dem
Verhältnis der Zahl der Stimmrechte,
die es aus den ihm gehörenden
Anteilen ausüben
kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte.
Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte
sind die
Stimmrechte aus eigenen Anteilen
sowie aus Anteilen, die nach Absatz
2 Satz 3 eigenen
Anteilen gleichstehen, abzusetzen.
(4) Als Anteile, die einem Unternehmen
gehören, gelten auch die Anteile,
die einem
von ihm abhängigen Unternehmen
oder einem anderen für Rechnung
des Unternehmens oder
eines
von diesem abhängigen Unternehmens
gehören und, wenn der Inhaber
des
Unternehmens ein Einzelkaufmann
ist, auch die Anteile, die sonstiges
Vermögen des
Inhabers sind.
§
17 Abhängige und herrschende
Unternehmen
(1) Abhängige Unternehmen sind
rechtlich selbständige Unternehmen,
auf die ein
anderes Unternehmen (herrschendes
Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar
einen
beherrschenden Einfluß ausüben
kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz
stehenden Unternehmen wird vermutet,
daß es von dem
an ihm mit Mehrheit beteiligten
Unternehmen abhängig ist.
§
18 Konzern und Konzernunternehmen
(1) Sind ein herrschendes und ein
oder mehrere abhängige Unternehmen
unter der
einheitlichen Leitung des herrschenden
Unternehmens zusammengefaßt,
so bilden sie
einen Konzern; die einzelnen Unternehmen
sind Konzernunternehmen. Unternehmen,
zwischen denen ein Beherrschungsvertrag
§ 291 besteht oder von denen
das eine in
das andere eingegliedert ist §
319, sind als unter einheitlicher
Leitung
zusammengefaßt anzusehen.
Von einem abhängigen Unternehmen
wird vermutet, daß es mit
dem herrschenden Unternehmen einen
Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige
Unternehmen, ohne daß das
eine Unternehmen von dem
anderen abhängig ist, unter
einheitlicher Leitung zusammengefaßt,
so bilden sie auch
einen Konzern; die einzelnen Unternehmen
sind Konzernunternehmen.
§
19 Wechselseitig beteiligte
Unternehmen
(1) Wechselseitig beteiligte Unternehmen
sind Unternehmen mit Sitz im Inland
in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft,
die dadurch verbunden sind, daß
jedem
Unternehmen mehr als der vierte
Teil der Anteile des anderen Unternehmens
gehört. Für
die Feststellung, ob einem Unternehmen
mehr als der vierte Teil der Anteile
des
anderen Unternehmens gehört,
gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs.
4.
(2) Gehört einem wechselseitig
beteiligten Unternehmen an dem anderen
Unternehmen
eine Mehrheitsbeteiligung oder kann
das eine auf das andere Unternehmen
unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß ausüben, so ist
das eine als
herrschendes, das andere als abhängiges
Unternehmen anzusehen.
(3) Gehört jedem der wechselseitig
beteiligten Unternehmen an dem anderen
Unternehmen
eine Mehrheitsbeteiligung oder kann
jedes auf das andere unmittelbar
oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluß
ausüben, so gelten beide Unternehmen
als herrschend und
als abhängig.
(4) § 328 ist auf Unternehmen,
die nach Absatz 2 oder 3 herrschende
oder abhängige
Unternehmen sind, nicht anzuwenden.
§
20 Mitteilungspflichten
(1) Sobald einem Unternehmen mehr
als der vierte Teil der Aktien einer
Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland
gehört, hat es dies der Gesellschaft
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Für die Feststellung, ob dem
Unternehmen mehr
als der vierte Teil der Aktien gehört,
gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs.
4.
(2) Für die Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien,
die dem
Unternehmen gehören, auch Aktien,
1. deren Übereignung das Unternehmen,
ein von ihm abhängiges Unternehmen
oder
ein anderer für Rechnung des
Unternehmens oder eines von diesem
abhängigen
Unternehmens verlangen kann;
2. zu deren Abnahme das Unternehmen,
ein von ihm abhängiges Unternehmen
oder
ein anderer für Rechnung des
Unternehmens oder eines von diesem
abhängigen
Unternehmens verpflichtet ist.
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft,
so hat es, sobald ihm ohne
Hinzurechnung der Aktien nach Absatz
2 mehr als der vierte Teil der Aktien
gehört,
auch dies der Gesellschaft unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(4) Sobald dem Unternehmen eine
Mehrheitsbeteiligung § 16 Abs.
1 gehört, hat es
auch dies der Gesellschaft unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(5) Besteht die Beteiligung in der
nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen
Höhe nicht mehr, so ist dies
der Gesellschaft unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Gesellschaft hat das Bestehen
einer Beteiligung, die ihr nach
Absatz 1 oder 4
mitgeteilt worden ist, unverzüglich
in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen;
dabei ist das Unternehmen anzugeben,
dem die Beteiligung gehört.
Wird der
Gesellschaft mitgeteilt, daß
die Beteiligung in der nach Absatz
1 oder 4
mitteilungspflichtigen Höhe
nicht mehr besteht, so ist auch
dies unverzüglich in den
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(7) Rechte aus Aktien, die einem
nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen
Unternehmen gehören, bestehen
für die Zeit, für die
das Unternehmen die
Mitteilungspflicht nicht erfüllt,
weder für das Unternehmen noch
für ein von ihm
abhängiges Unternehmen oder
für einen anderen, der für
Rechnung des Unternehmens oder
eines von diesem abhängigen
Unternehmens handelt. Dies gilt
nicht für Ansprüche nach
§ 58 Abs. 4 und § 271,
wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich
unterlassen wurde und
nachgeholt worden ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten
nicht für Aktien einer börsennotierten
Gesellschaft im
Sinne des § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§
21 Mitteilungspflichten der
Gesellschaft
(1) Sobald der Gesellschaft mehr
als der vierte Teil der Anteile
einer anderen
Kapitalgesellschaft mit Sitz im
Inland gehört, hat sie dies
dem Unternehmen, an dem
die Beteiligung besteht, unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Für
die Feststellung,
ob der Gesellschaft mehr als der
vierte Teil der Anteile gehört,
gilt § 16 Abs. 2
Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.
(2) Sobald der Gesellschaft eine
Mehrheitsbeteiligung (§ 16
Abs. 1) an einem anderen
Unternehmen gehört, hat sie
dies dem Unternehmen, an dem die
Mehrheitsbeteiligung
besteht, unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(3) Besteht die Beteiligung in der
nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen
Höhe
nicht mehr, hat die Gesellschaft
dies dem anderen Unternehmen unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
(4) Rechte aus Anteilen, die einer
nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen
Gesellschaft gehören, bestehen
nicht für die Zeit, für
die sie die Mitteilungspflicht
nicht erfüllt. § 20 Abs.
7 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten
nicht für Aktien einer börsennotierten
Gesellschaft im
Sinne des § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
§
22 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung
nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4,
§ 21 Abs. 1 oder 2
gemacht worden ist, kann jederzeit
verlangen, daß ihm das Bestehen
der Beteiligung
nachgewiesen wird.
Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft
§
23 Feststellung der Satzung
(1) Die Satzung muß durch
notarielle Beurkundung festgestellt
werden. Bevollmächtigte
bedürfen einer notariell beglaubigten
Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Gründer;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag,
bei Stückaktien die Zahl, der
Ausgabebetrag und, wenn mehrere
Gattungen bestehen, die Gattung
der
Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
namentlich ist bei Industrie- und
Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse
und Waren, die hergestellt und
gehandelt werden sollen, näher
anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals
entweder in Nennbetragsaktien oder
in
Stückaktien, bei Nennbetragsaktien
deren Nennbeträge und die Zahl
der
Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien
deren Zahl, außerdem, wenn
mehrere Gattungen bestehen, die
Gattung der Aktien und die Zahl
der Aktien
jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber
oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands
oder die Regeln, nach denen diese
Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung muß ferner
Bestimmungen über die Form
der Bekanntmachungen der
Gesellschaft enthalten.
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften
dieses Gesetzes nur abweichen, wenn
es
ausdrücklich zugelassen ist.
Ergänzende Bestimmungen der
Satzung sind zulässig, es
sei denn, daß dieses Gesetz
eine abschließende Regelung
enthält.
§
24 Umwandlung von Aktien
Die Satzung kann bestimmen, daß
auf Verlangen eines Aktionärs
seine Inhaberaktie in
eine Namensaktie oder seine Namensaktie
in eine Inhaberaktie umzuwandeln
ist.
§
25 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung,
daß eine Bekanntmachung der
Gesellschaft durch
die Gesellschaftsblätter erfolgen
soll, so ist sie in den elektronischen
Bundesanzeiger einzurücken.
Daneben kann die Satzung andere
Blätter oder
elektronische Informationsmedien
als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
§
26 Sondervorteile. Gründungsaufwand
(1) Jeder einem einzelnen Aktionär
oder einem Dritten eingeräumte
besondere Vorteil
muß in der Satzung unter Bezeichnung
des Berechtigten festgesetzt werden.
(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten
der Gesellschaft an Aktionäre
oder an andere
Personen als Entschädigung
oder als Belohnung für die
Gründung oder ihre Vorbereitung
gewährt wird, ist in der Satzung
gesondert festzusetzen.
(3) Ohne diese Festsetzung sind
die Verträge und die Rechtshandlungen
zu ihrer
Ausführung der Gesellschaft
gegenüber unwirksam. Nach der
Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister kann die
Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung
geheilt
werden.
(4) Die Festsetzungen können
erst geändert werden, wenn
die Gesellschaft fünf Jahre
im Handelsregister eingetragen ist.
(5) Die Satzungsbestimmungen über
die Festsetzungen können durch
Satzungsänderung
erst beseitigt werden, wenn die
Gesellschaft dreißig Jahre
im Handelsregister
eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse,
die den Festsetzungen zugrunde
liegen, seit mindestens fünf
Jahren abgewickelt sind.
§
27 Sacheinlagen, Sachübernahmen
(1) Sollen Aktionäre Einlagen
machen, die nicht durch Einzahlung
des Ausgabebetrags
der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen),
oder soll die Gesellschaft vorhandene
oder
herzustellende Anlagen oder andere
Vermögensgegenstände übernehmen
(Sachübernahmen), so müssen
in der Satzung festgesetzt werden
der Gegenstand der Sacheinlage oder
der Sachübernahme, die Person,
von der die Gesellschaft den Gegenstand
erwirbt, und der Nennbetrag, bei
Stückaktien die Zahl der bei
der Sacheinlage zu gewährenden
Aktien oder die bei der Sachübernahme
zu gewährende Vergütung.
Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand
übernehmen, für den eine
Vergütung gewährt wird,
die auf die Einlage eines Aktionärs
angerechnet werden soll, so gilt
dies als Sacheinlage.
(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen
können nur Vermögensgegenstände
sein, deren
wirtschaftlicher Wert feststellbar
ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen
können
nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen
sein.
(3) Ohne eine Festsetzung nach Absatz
1 sind Verträge über Sacheinlagen
und
Sachübernahmen und die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausführung der Gesellschaft
gegenüber unwirksam. Ist die
Gesellschaft eingetragen, so wird
die Gültigkeit der
Satzung durch diese Unwirksamkeit
nicht berührt. Ist die Vereinbarung
einer
Sacheinlage unwirksam, so ist der
Aktionär verpflichtet, den
Ausgabebetrag der Aktie
einzuzahlen.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister kann die
Unwirksamkeit
nicht durch Satzungsänderung
geheilt werden.
(5) Für die Änderung rechtswirksam
getroffener Festsetzungen gilt §
26 Abs. 4, für
die Beseitigung der Satzungsbestimmungen
§ 26 Abs. 5.
§ 28 Gründer
Die Aktionäre, die die Satzung
festgestellt haben, sind die Gründer
der Gesellschaft.
§
29 Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien
durch die Gründer ist die Gesellschaft
errichtet.
§
30 Bestellung des Aufsichtsrats,
des Vorstands und des Abschlußprüfers
(1) Die Gründer haben den ersten
Aufsichtsrat der Gesellschaft und
den Abschlußprüfer
für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr
zu bestellen. Die Bestellung bedarf
notarieller Beurkundung.
(2) Auf die Zusammensetzung und
die Bestellung des ersten Aufsichtsrats
sind die
Vorschriften über die Bestellung
von Aufsichtsratsmitgliedern der
Arbeitnehmer nicht
anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
können nicht für längere
Zeit als bis zur
Beendigung der Hauptversammlung
bestellt werden, die über die
Entlastung für das
erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr
beschließt. Der Vorstand hat
rechtzeitig vor
Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats
bekanntzumachen, nach welchen
gesetzlichen Vorschriften der nächste
Aufsichtsrat nach seiner Ansicht
zusammenzusetzen ist; §§
96 bis 99 sind anzuwenden.
(4) Der Aufsichtsrat bestellt den
ersten Vorstand.
§
31 Bestellung des Aufsichtsrats
bei Sachgründung
(1) Ist in der Satzung als Gegenstand
einer Sacheinlage oder Sachübernahme
die
Einbringung oder Übernahme
eines Unternehmens oder eines Teils
eines Unternehmens
festgesetzt worden, so haben die
Gründer nur so viele Aufsichtsratsmitglieder
zu
bestellen, wie nach den gesetzlichen
Vorschriften, die nach ihrer Ansicht
nach der
Einbringung oder Übernahme
für die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats maßgebend sind,
von der Hauptversammlung ohne Bindung
an Wahlvorschläge zu wählen
sind. Sie haben
jedoch, wenn dies nur zwei Aufsichtsratsmitglieder
sind, drei Aufsichtsratsmitglieder
zu bestellen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 bestellte
Aufsichtsrat ist, soweit die Satzung
nichts
anderes bestimmt, beschlußfähig,
wenn die Hälfte, mindestens
jedoch drei seiner
Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnehmen.
(3) Unverzüglich nach der Einbringung
oder Übernahme des Unternehmens
oder des
Unternehmensteils hat der Vorstand
bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen
Vorschriften nach seiner Ansicht
der Aufsichtsrat zusammengesetzt
sein muß. §§ 97
bis
99 gelten sinngemäß.
Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder
erlischt nur,
wenn der Aufsichtsrat nach anderen
als den von den Gründern für
maßgebend gehaltenen
Vorschriften zusammenzusetzen ist
oder wenn die Gründer drei
Aufsichtsratsmitglieder
bestellt haben, der Aufsichtsrat
aber auch aus Aufsichtsratsmitgliedern
der
Arbeitnehmer zu bestehen hat.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn das
Unternehmen oder der Unternehmensteil
erst nach der
Bekanntmachung des Vorstands nach
§ 30 Abs. 3 Satz 2 eingebracht
oder übernommen
wird.
(5) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt
nicht für die nach Absatz 3
bestellten
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
§
32 Gründungsbericht
(1) Die Gründer haben einen
schriftlichen Bericht über
den Hergang der Gründung zu
erstatten (Gründungsbericht).
(2) Im Gründungsbericht sind
die wesentlichen Umstände darzulegen,
von denen die
Angemessenheit der Leistungen für
Sacheinlagen oder Sachübernahmen
abhängt. Dabei
sind anzugeben
1. die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte,
die auf den Erwerb durch die
Gesellschaft hingezielt haben;
2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten
aus den letzten beiden Jahren;
3. beim Übergang eines Unternehmens
auf die Gesellschaft die Betriebserträge
aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
(3) Im Gründungsbericht ist
ferner anzugeben, ob und in welchem
Umfang bei der
Gründung für Rechnung
eines Mitglieds des Vorstands oder
des Aufsichtsrats Aktien
übernommen worden sind und
ob und in welcher Weise ein Mitglied
des Vorstands oder
des Aufsichtsrats sich einen besonderen
Vorteil oder für die Gründung
oder ihre
Vorbereitung eine Entschädigung
oder Belohnung ausbedungen hat.
§
33 Gründungsprüfung.
Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats haben den
Hergang der Gründung
zu prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung
durch einen oder mehrere Prüfer
(Gründungsprüfer)
stattzufinden, wenn
1. ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats zu den Gründern
gehört
oder
2. bei der Gründung für
Rechnung eines Mitglieds des Vorstands
oder des
Aufsichtsrats Aktien übernommen
worden sind oder
3. ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats sich einen besonderen
Vorteil oder für die Gründung
oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung
oder Belohnung ausbedungen hat oder
4. eine Gründung mit Sacheinlagen
oder Sachübernahmen vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende
Notar (§ 23 Abs. 1
Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers
die Prüfung im Auftrag der
Gründer vornehmen;
die Bestimmungen über die Gründungsprüfung
finden sinngemäße Anwendung.
Nimmt nicht
der Notar die Prüfung vor,
so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer.
Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
(4) Als Gründungsprüfer
sollen, wenn die Prüfung keine
anderen Kenntnisse fordert,
nur bestellt werden
1. Personen, die in der Buchführung
ausreichend vorgebildet und erfahren
sind;
2. Prüfungsgesellschaften,
von deren gesetzlichen Vertretern
mindestens einer
in der Buchführung ausreichend
vorgebildet und erfahren ist.
(5) Als Gründungsprüfer
darf nicht bestellt werden, wer
nach § 143 Abs. 2 nicht
Sonderprüfer sein kann. Gleiches
gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften,
auf
deren Geschäftsführung
die Gründer oder Personen,
für deren Rechnung die Gründer
Aktien übernommen haben, maßgebenden
Einfluß haben.
§
34 Umfang der Gründungsprüfung
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats
sowie die
Prüfung durch die Gründungsprüfer
haben sich namentlich darauf zu
erstrecken,
1. ob die Angaben der Gründer
über die Übernahme der
Aktien, über die
Einlagen auf das Grundkapital und
über die Festsetzungen nach
§§ 26 und 27
richtig und vollständig sind;
2. ob der Wert der Sacheinlagen
oder Sachübernahmen den geringsten
Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien oder den
Wert der dafür zu
gewährenden Leistungen erreicht.
(2) Über jede Prüfung
ist unter Darlegung dieser Umstände
schriftlich zu berichten.
In dem Bericht ist der Gegenstand
jeder Sacheinlage oder Sachübernahme
zu beschreiben
sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden
bei der Ermittlung des Wertes angewandt
worden sind.
(3) Je ein Stück des Berichts
der Gründungsprüfer ist
dem Gericht und dem Vorstand
einzureichen. Jedermann kann den
Bericht bei dem Gericht einsehen.
§
35 Meinungsverschiedenheiten
zwischen Gründern und Gründungsprüfern.
Vergütung und Auslagen der
Gründungsprüfe
(1) Die Gründungsprüfer
können von den Gründern
alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, die für eine sorgfältige
Prüfung notwendig sind.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Gründern und den
Gründungsprüfern über
den Umfang der Aufklärungen
und Nachweise, die von den Gründern
zu gewähren sind,
entscheidet das Gericht. Die Entscheidung
ist unanfechtbar. Solange sich die
Gründer
weigern, der Entscheidung nachzukommen,
wird der Prüfungsbericht nicht
erstattet.
(3) Die Gründungsprüfer
haben Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf
Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Auslagen und die Vergütung
setzt das Gericht fest.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Die weitere
Beschwerde
ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen
Entscheidung findet die
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung
statt.
§
36 Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist bei dem
Gericht von allen Gründern
und Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen,
wenn auf jede Aktie, soweit nicht
Sacheinlagen
vereinbart sind, der eingeforderte
Betrag ordnungsgemäß
eingezahlt worden ist (§ 54
Abs. 3) und, soweit er nicht bereits
zur Bezahlung der bei der Gründung
angefallenen
Steuern und Gebühren verwandt
wurde, endgültig zur freien
Verfügung des Vorstands
steht. Wird die Gesellschaft nur
durch eine Person errichtet, so
hat der Gründer
zusätzlich für den Teil
der Geldeinlage, der den eingeforderten
Betrag übersteigt,
eine Sicherung zu bestellen.
§
36a Leistung der Einlagen
(1) Bei Bareinlagen muß der
eingeforderte Betrag (§ 26
Abs. 2) mindestens ein Viertel
des geringsten Ausgabebetrags und
bei Ausgabe der Aktien für
einen höheren als diesen
auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) Sacheinlagen sind vollständig
zu leisten. Besteht die Sacheinlage
in der
Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand
auf die Gesellschaft zu übertragen,
so muß
diese Leistung innerhalb von fünf
Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft
in das
Handelsregister zu bewirken sein.
Der Wert muß dem geringsten
Ausgabebetrag und bei
Ausgabe der Aktien für einen
höheren als diesen auch dem
Mehrbetrag entsprechen.
§
37 Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung ist zu erklären,
daß die Voraussetzungen des
§ 36 Abs. 2 und des
§ 36a erfüllt sind; dabei
sind der Betrag, zu dem die Aktien
ausgegeben werden, und
der darauf eingezahlte Betrag anzugeben.
Es ist nachzuweisen, daß der
eingezahlte
Betrag endgültig zur freien
Verfügung des Vorstands steht.
Ist der Betrag gemäß
§ 54
Abs. 3 durch Gutschrift auf ein
Konto eingezahlt worden, so ist
der Nachweis durch
eine Bestätigung des kontoführenden
Instituts zu führen. Für
die Richtigkeit der
Bestätigung ist das Institut
der Gesellschaft verantwortlich.
Sind von dem
eingezahlten Betrag Steuern und
Gebühren bezahlt worden, so
ist dies nach Art und
Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder
zu versichern, daß keine Umstände
vorliegen, die ihrer Bestellung
nach § 76 Abs. 3 Satz 3 und
4 entgegenstehen, und daß
sie über ihre unbeschränkte
Auskunftspflicht gegenüber
dem Gericht belehrt worden
sind. Die Belehrung nach §
51 Abs. 2 des Gesetzes über
das Zentralregister und das
Erziehungsregister in der Fassung
der Bekanntmachung vom /* 22. Juli
1976 (BGBl. I S.
2005) */ kann auch durch einen Notar
vorgenommen werden.
(3) In der Anmeldung ist ferner
anzugeben, welche Vertretungsbefugnis
die
Vorstandsmitglieder haben.
(4) Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Satzung und die Urkunden,
in denen die Satzung festgestellt
worden ist
und die Aktien von den Gründern
übernommen worden sind;
2. im Fall der §§ 26 und
27 die Verträge, die den Festsetzungen
zugrunde
liegen oder zu ihrer Ausführung
geschlossen worden sind, und eine
Berechnung des der Gesellschaft
zur Last fallenden Gründungsaufwands;
in
der Berechnung sind die Vergütungen
nach Art und Höhe und die Empfänger
einzeln anzuführen;
3. die Urkunden über die Bestellung
des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. der Gründungsbericht und
die Prüfungsberichte der Mitglieder
des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie der
Gründungsprüfer nebst
ihren urkundlichen
Unterlagen;
5. wenn der Gegenstand des Unternehmens
oder eine andere Satzungsbestimmung
der staatlichen Genehmigung bedarf,
die Genehmigungsurkunde.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben
ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim
Gericht zu zeichnen.
(6) Die eingereichten Schriftstücke
werden beim Gericht in Urschrift,
Ausfertigung
oder öffentlich beglaubigter
Abschrift aufbewahrt.
§
38 Prüfung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu prüfen,
ob die Gesellschaft ordnungsgemäß
errichtet und
angemeldet ist. Ist dies nicht der
Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen.
(2) Das Gericht kann die Eintragung
auch ablehnen, wenn die Gründungsprüfer
erklären
oder es offensichtlich ist, daß
der Gründungsbericht oder der
Prüfungsbericht der
Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig
ist oder
den gesetzlichen Vorschriften nicht
entspricht. Gleiches gilt, wenn
die
Gründungsprüfer erklären
oder das Gericht der Auffassung
ist, daß der Wert der
Sacheinlagen oder Sachübernahmen
nicht unwesentlich hinter dem geringsten
Ausgabebetrag der dafür zu
gewährenden Aktien oder dem
Wert der dafür zu gewährenden
Leistungen zurückbleibt.
(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden
oder nichtigen Bestimmung der Satzung
darf
das Gericht die Eintragung nach
Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese
Bestimmung, ihr
Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse
betrifft, die nach § 23 Abs.
3 oder auf
Grund anderer zwingender gesetzlicher
Vorschriften in der Satzung bestimmt
sein müssen oder die in das
Handelsregister einzutragen oder
von dem
Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich
oder überwiegend zum Schutze
der
Gläubiger der Gesellschaft
oder sonst im öffentlichen
Interesse gegeben
sind, oder
3. die Nichtigkeit der Satzung zur
Folge hat.
§
39 Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft
sind die Firma und der Sitz der
Gesellschaft,
der Gegenstand des Unternehmens,
die Höhe des Grundkapitals,
der Tag der Feststellung
der Satzung und die Vorstandsmitglieder
anzugeben. Ferner ist einzutragen,
welche
Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder
haben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen
über die Dauer der Gesellschaft
oder über das
genehmigte Kapital, so sind auch
diese Bestimmungen einzutragen.
§
40 Bekanntmachung der Eintragung
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung
sind außer deren Inhalt aufzunehmen
1. die Festsetzungen nach §
23 Abs. 3 und 4, §§ 24,
25 Satz 2, §§ 26 und 27
sowie Bestimmungen der Satzung über
die Zusammensetzung des Vorstands;
2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. Name und Wohnort der Gründer;
4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder
des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist bekanntzumachen,
daß die mit der Anmeldung
eingereichten
Schriftstücke, namentlich die
Prüfungsberichte der Mitglieder
des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer,
bei dem Gericht eingesehen werden
können.
§
41 Handeln im Namen der Gesellschaft
vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister
besteht die Aktiengesellschaft als
solche nicht. Wer vor der Eintragung
der Gesellschaft in ihrem Namen
handelt, haftet
persönlich; handeln mehrere,
so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Übernimmt die Gesellschaft
eine vor ihrer Eintragung in ihrem
Namen eingegangene
Verpflichtung durch Vertrag mit
dem Schuldner in der Weise, daß
sie an die Stelle des
bisherigen Schuldners tritt, so
bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme
der
Zustimmung des Gläubigers nicht,
wenn die Schuldübernahme binnen
drei Monaten nach
der Eintragung der Gesellschaft
vereinbart und dem Gläubiger
von der Gesellschaft
oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
(3) Verpflichtungen aus nicht in
der Satzung festgesetzten Verträgen
über
Sondervorteile, Gründungsaufwand,
Sacheinlagen oder Sachübernahmen
kann die
Gesellschaft nicht übernehmen.
(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft
können Anteilsrechte nicht
übertragen, Aktien
oder Zwischenscheine nicht ausgegeben
werden. Die vorher ausgegebenen
Aktien oder
Zwischenscheine sind nichtig. Für
den Schaden aus der Ausgabe sind
die Ausgeber den
Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
§
42 Einpersonen-Gesellschaft
Gehören alle Aktien allein
oder neben der Gesellschaft einem
Aktionär, ist
unverzüglich eine entsprechende
Mitteilung unter Angabe von Name,
Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen
Aktionärs zum Handelsregister
einzureichen.
§§ 43 und 44
-
§ 45
Sitzverlegung
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft
im Inland verlegt, so ist die Verlegung
beim
Gericht des bisherigen Sitzes anzumelden.
(2) Wird der Sitz aus dem Bezirk
des Gerichts des bisherigen Sitzes
verlegt, so hat
dieses unverzüglich von Amts
wegen die Verlegung dem Gericht
des neuen Sitzes
mitzuteilen. Der Mitteilung sind
die Eintragungen für den bisherigen
Sitz sowie die
bei dem bisher zuständigen
Gericht aufbewahrten Urkunden beizufügen.
Das Gericht des
neuen Sitzes hat zu prüfen,
ob die Verlegung ordnungsgemäß
beschlossen und § 30 des
Handelsgesetzbuchs beachtet ist.
Ist dies der Fall, so hat es die
Sitzverlegung
einzutragen und hierbei die ihm
mitgeteilten Eintragungen ohne weitere
Nachprüfung in
sein Handelsregister zu übernehmen.
Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung
wirksam. Die Eintragung ist dem
Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen.
Dieses hat
die erforderlichen Löschungen
von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Wird in den ersten zwei Jahren
nach der Eintragung der Gesellschaft
in das
Handelsregister des ursprünglichen
Sitzes eine Sitzverlegung aus dem
Bezirk des
Gerichts des bisherigen Sitzes eingetragen,
so sind in der Bekanntmachung der
Eintragung alle Angaben nach §
40 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(4) Wird der Sitz an einen anderen
Ort innerhalb des Bezirks des Gerichts
des
bisherigen Sitzes verlegt, so hat
das Gericht zu prüfen, ob die
Sitzverlegung
ordnungsgemäß beschlossen
und § 30 des Handelsgesetzbuchs
beachtet ist. Ist dies der
Fall, so hat es die Sitzverlegung
einzutragen. Mit der Eintragung
wird die
Sitzverlegung wirksam.
§
46 Verantwortlichkeit der Gründer
(1) Die Gründer sind der Gesellschaft
als Gesamtschuldner verantwortlich
für die
Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben, die zum Zwecke der
Gründung der
Gesellschaft über Übernahme
der Aktien, Einzahlung auf die Aktien,
Verwendung
eingezahlter Beträge, Sondervorteile,
Gründungsaufwand, Sacheinlagen
und
Sachübernahmen gemacht worden
sind. Sie sind ferner dafür
verantwortlich, daß eine
zur Annahme von Einzahlungen auf
das Grundkapital bestimmte Stelle
(§ 54 Abs. 3)
hierzu geeignet ist und daß
die eingezahlten Beträge zur
freien Verfügung des
Vorstands stehen. Sie haben, unbeschadet
der Verpflichtung zum Ersatz des
sonst
entstehenden Schadens, fehlende
Einzahlungen zu leisten und eine
Vergütung, die nicht
unter den Gründungsaufwand
aufgenommen ist, zu ersetzen.
(2) Wird die Gesellschaft von Gründern
durch Einlagen, Sachübernahmen
oder
Gründungsaufwand vorsätzlich
oder aus grober Fahrlässigkeit
geschädigt, so sind ihr
alle Gründer als Gesamtschuldner
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist
ein Gründer befreit, wenn er
die die Ersatzpflicht
begründenden Tatsachen weder
kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt
eines
ordentlichen Geschäftsmanns
kennen mußte.
(4) Entsteht der Gesellschaft ein
Ausfall, weil ein Aktionär
zahlungsunfähig oder
unfähig ist, eine Sacheinlage
zu leisten, so sind ihr zum Ersatz
als Gesamtschuldner
die Gründer verpflichtet, welche
die Beteiligung des Aktionärs
in Kenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit
angenommen haben.
(5) Neben den Gründern sind
in gleicher Weise Personen verantwortlich,
für deren
Rechnung die Gründer Aktien
übernommen haben. Sie können
sich auf ihre eigene
Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände
berufen, die ein für ihre Rechnung
handelnder
Gründer kannte oder kennen
mußte.
§
47 Verantwortlichkeit anderer
Personen neben den Gründern
Neben den Gründern und den
Personen, für deren Rechnung
die Gründer Aktien übernommen
haben, ist als Gesamtschuldner der
Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet,
1. wer bei Empfang einer Vergütung,
die entgegen den Vorschriften nicht
in
den Gründungsaufwand aufgenommen
ist, wußte oder nach den Umständen
annehmen mußte, daß
die Verheimlichung beabsichtigt
oder erfolgt war, oder
wer zur Verheimlichung wissentlich
mitgewirkt hat;
2. wer im Fall einer vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Schädigung
der
Gesellschaft durch Einlagen oder
Sachübernahmen an der Schädigung
wissentlich mitgewirkt hat;
3. wer vor Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister oder in den
ersten zwei Jahren nach der Eintragung
die Aktien öffentlich ankündigt,
um
sie in den Verkehr einzuführen,
wenn er die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben,
die zum Zwecke der Gründung
der
Gesellschaft gemacht worden sind
(§ 46 Abs. 1), oder die Schädigung
der
Gesellschaft durch Einlagen oder
Sachübernahmen kannte oder
bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns kennen mußte.
§
48 Verantwortlichkeit des Vorstands
und des Aufsichtsrats
Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats, die bei der Gründung
ihre Pflichten
verletzen, sind der Gesellschaft
zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet; sie
sind namentlich dafür verantwortlich,
daß eine zur
Annahme von Einzahlungen auf die
Aktien bestimmte Stelle (§
54 Abs. 3) hierzu
geeignet ist, und daß die
eingezahlten Beträge zur freien
Verfügung des Vorstands
stehen. Für die Sorgfaltspflicht
und Verantwortlichkeit der Mitglieder
des Vorstands
und des Aufsichtsrats bei der Gründung
gelten im übrigen §§
93 und 116 mit Ausnahme
von § 93 Abs. 4 Satz 3 und
4 und Abs. 6.
§
49 Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs
über die Verantwortlichkeit
des
Abschlußprüfers gilt
sinngemäß.
§
50 Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche
gegen die Gründer, die neben
diesen
haftenden Personen und gegen die
Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats (§§
46 bis 48) erst drei Jahre nach
der Eintragung der Gesellschaft
in das
Handelsregister und nur dann verzichten
oder sich über sie vergleichen,
wenn die
Hauptversammlung zustimmt und nicht
eine Minderheit, deren Anteile zusammen
den
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Die
zeitliche Beschränkung gilt
nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und
sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht
oder wenn
die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
geregelt wird.
§
51 Verjährung der Ersatzansprüche
Ersatzansprüche der Gesellschaft
nach den §§ 46 bis 49
verjähren in fünf Jahren.
Die
Verjährung beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister oder,
wenn die zum Ersatz verpflichtende
Handlung später begangen worden
ist, mit der
Vornahme der Handlung.
§ 52
Nachgründung
(1) Verträge der Gesellschaft
mit Gründern oder mit mehr
als 10 vom Hundert des
Grundkapitals an der Gesellschaft
beteiligten Aktionären, nach
denen sie vorhandene
oder herzustellende Anlagen oder
andere Vermögensgegenstände
für eine den zehnten
Teil des Grundkapitals übersteigende
Vergütung erwerben soll, und
die in den ersten
zwei Jahren seit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister
geschlossen
werden, werden nur mit Zustimmung
der Hauptversammlung und durch Eintragung
in das
Handelsregister wirksam. Ohne die
Zustimmung der Hauptversammlung
oder die Eintragung
im Handelsregister sind auch die
Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung
unwirksam.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 bedarf
der schriftlichen Form, soweit nicht
eine andere
Form vorgeschrieben ist. Er ist
von der Einberufung der Hauptversammlung
an, die über
die Zustimmung beschließen
soll, in dem Geschäftsraum
der Gesellschaft zur Einsicht
der Aktionäre auszulegen. Auf
Verlangen ist jedem Aktionär
unverzüglich eine
Abschrift zu erteilen. In der Hauptversammlung
ist der Vertrag auszulegen. Der
Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung
zu erläutern. Der Niederschrift
ist er als
Anlage beizufügen.
(3) Vor der Beschlußfassung
der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat
den Vertrag zu
prüfen und einen schriftlichen
Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht).
Für den
Nachgründungsbericht gilt sinngemäß
§ 32 Abs. 2 und 3 über
den Gründungsbericht.
(4) Außerdem hat vor der Beschlußfassung
eine Prüfung durch einen oder
mehrere
Gründungsprüfer stattzufinden.
§ 33 Abs. 3 bis 5, §§
34, 35 über die Gründungsprüfung
gelten sinngemäß.
(5) Der Beschluß der Hauptversammlung
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei
Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt.
Wird der
Vertrag im ersten Jahr nach der
Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister
geschlossen, so müssen außerdem
die Anteile der zustimmenden Mehrheit
mindestens ein
Viertel des gesamten Grundkapitals
erreichen. Die Satzung kann an Stelle
dieser
Mehrheiten größere Kapitalmehrheiten
und weitere Erfordernisse bestimmen.
(6) Nach Zustimmung der Hauptversammlung
hat der Vorstand den Vertrag zur
Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist der Vertrag in
Urschrift,
Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift mit dem Nachgründungsbericht
und
dem Bericht der Gründungsprüfer
mit den urkundlichen Unterlagen
beizufügen.
(7) Bestehen gegen die Eintragung
Bedenken, weil die Gründungsprüfer
erklären oder
weil es offensichtlich ist, daß
der Nachgründungsbericht unrichtig
oder unvollständig
ist oder den gesetzlichen Vorschriften
nicht entspricht oder daß
die für die zu
erwerbenden Vermögensgegenstände
gewährte Vergütung unangemessen
hoch ist, so kann
das Gericht die Eintragung ablehnen.
(8) Bei der Eintragung genügt
die Bezugnahme auf die eingereichten
Urkunden. In die
Bekanntmachung der Eintragung sind
aufzunehmen der Tag des Vertragsabschlusses
und
der Zustimmung der Hauptversammlung
sowie der zu erwerbende Vermögensgegenstand,
die
Person, von der die Gesellschaft
ihn erwirbt, und die zu gewährende
Vergütung.
(9) Vorstehende Vorschriften gelten
nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände
im Rahmen der laufenden Geschäfte
der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung
oder
an der Börse erfolgt.
(10) Ein Vertrag nach Absatz 1 ist,
gleichviel ob er vor oder nach Ablauf
von zwei
Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister geschlossen
ist,
nicht deshalb unwirksam, weil ein
Vertrag der Gründer über
denselben Gegenstand nach
§ 27 Abs. 3 der Gesellschaft
gegenüber unwirksam ist.
§
53 Ersatzansprüche bei
der Nachgründung
Für die Nachgründung gelten
die §§ 46, 47, 49 bis
51 über die Ersatzansprüche
der
Gesellschaft sinngemäß.
An die Stelle der Gründer treten
die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Sie haben
die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden.
Soweit Fristen mit der Eintragung
der Gesellschaft in
das Handelsregister beginnen, tritt
an deren Stelle die Eintragung des
Vertrags über
die Nachgründung.
Dritter Teil Rechtsverhältnisse
der Gesellschaft und der Gesellschafter
§
53a Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen
Voraussetzungen gleich zu behandeln.
§
54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
(1) Die Verpflichtung der Aktionäre
zur Leistung der Einlagen wird durch
den
Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
(2) Soweit nicht in der Satzung
Sacheinlagen festgesetzt sind, haben
die Aktionäre
den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft
eingeforderte Betrag kann nur in
gesetzlichen Zahlungsmitteln oder
durch Gutschrift auf ein Konto bei
einem
Kreditinstitut oder einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen der Gesellschaft
oder des
Vorstands zu seiner freien Verfügung
eingezahlt werden. Forderungen des
Vorstands aus
diesen Einzahlungen gelten als Forderungen
der Gesellschaft.
§
55 Nebenverpflichtungen der
Aktionäre
(1) Ist die Übertragung der
Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft
gebunden, so
kann die Satzung Aktionären
die Verpflichtung auferlegen, neben
den Einlagen auf das
Grundkapital wiederkehrende, nicht
in Geld bestehende Leistungen zu
erbringen. Dabei
hat sie zu bestimmen, ob die Leistungen
entgeltlich oder unentgeltlich zu
erbringen
sind. Die Verpflichtung und der
Umfang der Leistungen sind in den
Aktien und
Zwischenscheinen anzugeben.
(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen
für den Fall festsetzen, daß
die Verpflichtung
nicht oder nicht gehörig erfüllt
wird.
§
56 Keine Zeichnung eigener Aktien.
Aktienübernahme für Rechnung
der Gesellschaft oder durch ein
abhängiges oder in Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen
(1) Die Gesellschaft darf keine
eigenen Aktien zeichnen.
(2) Ein abhängiges Unternehmen
darf keine Aktien der herrschenden
Gesellschaft, ein
in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen
keine Aktien der an ihm mit Mehrheit
beteiligten Gesellschaft als Gründer
oder Zeichner oder in Ausübung
eines bei einer
bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten
Umtausch- oder Bezugsrechts übernehmen.
Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift
macht die Übernahme nicht unwirksam.
(3) Wer als Gründer oder Zeichner
oder in Ausübung eines bei
einer bedingten
Kapitalerhöhung eingeräumten
Umtausch- oder Bezugsrechts eine
Aktie für Rechnung der
Gesellschaft oder eines abhängigen
oder in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmens
übernommen hat, kann sich nicht
darauf berufen, daß er die
Aktie nicht für eigene
Rechnung übernommen hat. Er
haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen
mit der
Gesellschaft oder dem abhängigen
oder in Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen auf
die volle Einlage. Bevor er die
Aktie für eigene Rechnung übernommen
hat, stehen ihm
keine Rechte aus der Aktie zu.
(4) Werden bei einer Kapitalerhöhung
Aktien unter Verletzung der Absätze
1 oder 2
gezeichnet, so haftet auch jedes
Vorstandsmitglied der Gesellschaft
auf die volle
Einlage. Dies gilt nicht, wenn das
Vorstandsmitglied beweist, daß
es kein Verschulden
trifft.
§
57 Keine Rückgewähr,
keine Verzinsung der Einlagen
(1) Den Aktionären dürfen
die Einlagen nicht zurückgewährt
werden. Als Rückgewähr
von
Einlagen gilt nicht die Zahlung
des Erwerbspreises beim zulässigen
Erwerb eigener
Aktien.
(2) Den Aktionären dürfen
Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt
werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft
darf unter die Aktionäre nur
der Bilanzgewinn
verteilt werden.
§
58 Verwendung des Jahresüberschusses
(1) Die Satzung kann nur für
den Fall, daß die Hauptversammlung
den Jahresabschluß
feststellt, bestimmen, daß
Beträge aus dem Jahresüberschuß
in andere Gewinnrücklagen
einzustellen sind. Auf Grund einer
solchen Satzungsbestimmung kann
höchstens die
Hälfte des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen eingestellt
werden. Dabei
sind Beträge, die in die gesetzliche
Rücklage einzustellen sind,
und ein
Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß
abzuziehen.
(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat
den Jahresabschluß fest, so
können sie einen
Teil des Jahresüberschusses,
höchstens jedoch die Hälfte,
in andere Gewinnrücklagen
einstellen. Die Satzung kann Vorstand
und Aufsichtsrat zur Einstellung
eines größeren
oder kleineren Teils des Jahresüberschusses
ermächtigen. Auf Grund einer
solchen
Satzungsbestimmung dürfen Vorstand
und Aufsichtsrat keine Beträge
in andere
Gewinnrücklagen einstellen,
wenn die andere Gewinnrücklagen
die Hälfte des
Grundkapitals übersteigen oder
soweit sie nach der Einstellung
die Hälfte übersteigen
würden. Absatz 1 Satz 3 gilt
sinngemäß.
(2a) Unbeschadet der Absätze
1 und 2 können Vorstand und
Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil
von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen
des Anlage- und
Umlaufvermögens und von bei
der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
gebildeten
Passivposten, die nicht im Sonderposten
mit Rücklageanteil ausgewiesen
werden dürfen,
in andere Gewinnrücklagen einstellen.
Der Betrag dieser Rücklagen
ist entweder in der
Bilanz gesondert auszuweisen oder
im Anhang anzugeben.
(3) Die Hauptversammlung kann im
Beschluß über die Verwendung
des Bilanzgewinns
weitere Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen.
Sie kann
ferner, wenn die Satzung sie hierzu
ermächtigt, auch eine andere
Verwendung als nach
Satz 1 oder als die Verteilung unter
die Aktionäre beschließen.
(4) Die Aktionäre haben Anspruch
auf den Bilanzgewinn, soweit er
nicht nach Gesetz
oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß
nach Absatz 3 oder als zusätzlicher
Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses
von der Verteilung unter die
Aktionäre ausgeschlossen ist.
(5) Sofern die Satzung dies vorsieht,
kann die Hauptversammlung auch eine
Sachausschüttung beschließen.
§
59 Abschlagszahlung auf den
Bilanzgewinn
(1) Die Satzung kann den Vorstand
ermächtigen, nach Ablauf des
Geschäftsjahrs auf den
voraussichtlichen Bilanzgewinn einen
Abschlag an die Aktionäre zu
zahlen.
(2) Der Vorstand darf einen Abschlag
nur zahlen, wenn ein vorläufiger
Abschluß für
das vergangene Geschäftsjahr
einen Jahresüberschuß
ergibt. Als Abschlag darf
höchstens die Hälfte des
Betrags gezahlt werden, der von
dem Jahresüberschuß nach
Abzug der Beträge verbleibt,
die nach Gesetz oder Satzung in
Gewinnrücklagen
einzustellen sind. Außerdem
darf der Abschlag nicht die Hälfte
des vorjährigen
Bilanzgewinns übersteigen.
(3) Die Zahlung eines Abschlags
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§
60 Gewinnverteilung
(1) Die Anteile der Aktionäre
am Gewinn bestimmen sich nach ihren
Anteilen am
Grundkapital.
(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital
nicht auf alle Aktien in demselben
Verhältnis geleistet, so erhalten
die Aktionäre aus dem verteilbaren
Gewinn vorweg
einen Betrag von vier vom Hundert
der geleisteten Einlagen. Reicht
der Gewinn dazu
nicht aus, so bestimmt sich der
Betrag nach einem entsprechend niedrigeren
Satz.
Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs
geleistet wurden, werden nach dem
Verhältnis der Zeit berücksichtigt,
die seit der Leistung verstrichen
ist.
(3) Die Satzung kann eine andere
Art der Gewinnverteilung bestimmen.
§
61 Vergütung von Nebenleistungen
Für wiederkehrende Leistungen,
zu denen Aktionäre nach der
Satzung neben den Einlagen
auf das Grundkapital verpflichtet
sind, darf eine den Wert der Leistungen
nicht
übersteigende Vergütung
ohne Rücksicht darauf gezahlt
werden, ob ein Bilanzgewinn
ausgewiesen wird.
§
62 Haftung der Aktionäre
beim Empfang verbotener Leistungen
(1) Die Aktionäre haben der
Gesellschaft Leistungen, die sie
entgegen den
Vorschriften dieses Gesetzes von
ihr empfangen haben, zurückzugewähren.
Haben sie
Beträge als Gewinnanteile bezogen,
so besteht die Verpflichtung nur,
wenn sie wußten
oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht wußten, daß sie
zum Bezug nicht berechtigt
waren.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft
kann auch von den Gläubigern
der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie
von dieser keine Befriedigung erlangen
können. Ist
über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet, so übt während
dessen Dauer der Insolvenzverwalter
oder der Sachwalter das Recht der
Gesellschaftsgläubiger gegen
die Aktionäre aus.
(3) Die Ansprüche nach diesen
Vorschriften verjähren in fünf
Jahren seit dem Empfang
der Leistung.
§
63 Folgen nicht rechtzeitiger
Einzahlung
(1) Die Aktionäre haben die
Einlagen nach Aufforderung durch
den Vorstand
einzuzahlen. Die Aufforderung ist,
wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, in den
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
(2) Aktionäre, die den eingeforderten
Betrag nicht rechtzeitig einzahlen,
haben ihn
vom Eintritt der Fälligkeit
an mit fünf vom Hundert für
das Jahr zu verzinsen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger
Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen
festsetzen.
§
64 Ausschluß säumiger
Aktionäre
(1) Aktionären, die den eingeforderten
Betrag nicht rechtzeitig einzahlen,
kann eine
Nachfrist mit der Androhung gesetzt
werden, daß sie nach Fristablauf
ihrer Aktien und
der geleisteten Einzahlungen für
verlustig erklärt werden.
(2) Die Nachfrist muß dreimal
in den Gesellschaftsblättern
bekanntgemacht werden. Die
erste Bekanntmachung muß mindestens
drei Monate, die letzte mindestens
einen Monat
vor Fristablauf ergehen. Zwischen
den einzelnen Bekanntmachungen muß
ein Zeitraum von
mindestens drei Wochen liegen. Ist
die Übertragung der Aktien
an die Zustimmung der
Gesellschaft gebunden, so genügt
an Stelle der öffentlichen
Bekanntmachungen die
einmalige Einzelaufforderung an
die säumigen Aktionäre;
dabei muß eine Nachfrist
gewährt werden, die mindestens
einen Monat seit dem Empfang der
Aufforderung beträgt.
(3) Aktionäre, die den eingeforderten
Betrag trotzdem nicht zahlen, werden
durch
Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern
ihrer Aktien und der geleisteten
Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft
für verlustig erklärt.
In der Bekanntmachung
sind die für verlustig erklärten
Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen
anzugeben.
(4) An Stelle der alten Urkunden
werden neue ausgegeben; diese haben
außer den
geleisteten Teilzahlungen den rückständigen
Betrag anzugeben. Für den Ausfall
der
Gesellschaft an diesem Betrag oder
an den später eingeforderten
Beträgen haftet ihr
der ausgeschlossene Aktionär.
§
65 Zahlungspflicht der Vormänner
(1) Jeder im Aktienregister verzeichnete
Vormann des ausgeschlossenen Aktionärs
ist
der Gesellschaft zur Zahlung des
rückständigen Betrags
verpflichtet, soweit dieser
von seinen Nachmännern nicht
zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung
an einen
früheren Aktionär hat
die Gesellschaft seinen unmittelbaren
Vormann zu
benachrichtigen. Daß die Zahlung
nicht zu erlangen ist, wird vermutet,
wenn sie nicht
innerhalb eines Monats seit der
Zahlungsaufforderung und der Benachrichtigung
des
Vormanns eingegangen ist. Gegen
Zahlung des rückständigen
Betrags wird die neue
Urkunde ausgehändigt.
(2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung
der Beträge verpflichtet, die
binnen zwei
Jahren eingefordert werden. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Übertragung der
Aktie zum Aktienregister der Gesellschaft
angemeldet wird.
(3) Ist die Zahlung des rückständigen
Betrags von Vormännern nicht
zu erlangen, so
hat die Gesellschaft die Aktie unverzüglich
zum Börsenpreis und beim Fehlen
eines
Börsenpreises durch öffentliche
Versteigerung zu verkaufen. Ist
von der Versteigerung
am Sitz der Gesellschaft kein angemessener
Erfolg zu erwarten, so ist die Aktie
an
einem geeigneten Ort zu verkaufen.
Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung
sind
öffentlich bekanntzumachen.
Der ausgeschlossene Aktionär
und seine Vormänner sind
besonders zu benachrichtigen; die
Benachrichtigung kann unterbleiben,
wenn sie
untunlich ist. Bekanntmachung und
Benachrichtigung müssen mindestens
zwei Wochen vor
der Versteigerung ergehen.
§
66 Keine Befreiung der Aktionäre
von ihren Leistungspflichten
(1) Die Aktionäre und ihre
Vormänner können von ihren
Leistungspflichten nach den §§
54 und 65 nicht befreit werden.
Gegen eine Forderung der Gesellschaft
nach den §§ 54
und 65 ist die Aufrechnung nicht
zulässig.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
die Verpflichtung zur Rückgewähr
von Leistungen,
die entgegen den Vorschriften dieses
Gesetzes empfangen sind, für
die Ausfallhaftung
des ausgeschlossenen Aktionärs
sowie für die Schadenersatzpflicht
des Aktionärs wegen
nicht gehöriger Leistung einer
Sacheinlage.
(3) Durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung
oder durch eine Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien können
die Aktionäre von der Verpflichtung
zur Leistung
von Einlagen befreit werden, durch
eine ordentliche Kapitalherabsetzung
jedoch
höchstens in Höhe des
Betrags, um den das Grundkapital
herabgesetzt worden ist.
§
67 Eintragung im Aktienregister
(1) Namensaktien sind unter Angabe
des Namens, Geburtsdatums und der
Adresse des
Inhabers sowie der Stückzahl
oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien
des
Betrags in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen.
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt als Aktionär nur, wer
als solcher im
Aktienregister eingetragen ist.
(3) Geht die Namensaktie auf einen
anderen über, so erfolgen Löschung
und
Neueintragung im Aktienregister
auf Mitteilung und Nachweis.
(4) Die bei Übertragung oder
Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden
Kreditinstitute
sind verpflichtet, der Gesellschaft
die für die Führung des
Aktienregisters
erforderlichen Angaben gegen Erstattung
der notwendigen Kosten zu übermitteln.
§ 125
Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Ist jemand nach Ansicht der
Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär
in das
Aktienregister eingetragen worden,
so kann die Gesellschaft die Eintragung
nur
löschen, wenn sie vorher die
Beteiligten von der beabsichtigten
Löschung
benachrichtigt und ihnen eine angemessene
Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs
gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter
innerhalb der Frist, so hat die
Löschung zu
unterbleiben.
(6) Der Aktionär kann von der
Gesellschaft Auskunft über
die zu seiner Person in das
Aktienregister eingetragenen Daten
verlangen. Bei nichtbörsennotierten
Gesellschaften
kann die Satzung Weiteres bestimmen.
Die Gesellschaft darf die Registerdaten
für ihre
Aufgaben im Verhältnis zu den
Aktionären verwenden. Zur Werbung
für das Unternehmen
darf sie die Daten nur verwenden,
soweit der Aktionär nicht widerspricht.
Die
Aktionäre sind in angemessener
Weise über ihr Widerspruchsrecht
zu informieren.
(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß
für Zwischenscheine.
§
68 Übertragung von Namensaktien.
Vinkulierung
(1) Namensaktien können auch
durch Indossament übertragen
werden. Für die Form des
Indossaments, den Rechtsausweis
des Inhabers und seine Verpflichtung
zur Herausgabe
gelten sinngemäß Artikel
12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) Die Satzung kann die Übertragung
an die Zustimmung der Gesellschaft
binden. Die
Zustimmung erteilt der Vorstand.
Die Satzung kann jedoch bestimmen,
daß der
Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung
über die Erteilung der Zustimmung
beschließt.
Die Satzung kann die Gründe
bestimmen, aus denen die Zustimmung
verweigert werden
darf.
(3) Bei Übertragung durch Indossament
ist die Gesellschaft verpflichtet,
die
Ordnungsmäßigkeit der
Reihe der Indossamente, nicht aber
die Unterschriften zu
prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß
für Zwischenscheine.
§
69 Rechtsgemeinschaft an einer
Aktie
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten
zu, so können sie die Rechte
aus der Aktie
nur durch einen gemeinschaftlichen
Vertreter ausüben.
(2) Für die Leistungen auf
die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung
dem Aktionär gegenüber
abzugeben, so
genügt, wenn die Berechtigten
der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen
Vertreter
benannt haben, die Abgabe der Erklärung
gegenüber einem Berechtigten.
Bei mehreren
Erben eines Aktionärs gilt
dies nur für Willenserklärungen,
die nach Ablauf eines
Monats seit dem Anfall der Erbschaft
abgegeben werden.
§
70 Berechnung der Aktienbesitzzeit
Ist die Ausübung von Rechten
aus der Aktie davon abhängig,
daß der Aktionär während
eines bestimmten Zeitraums Inhaber
der Aktie gewesen ist, so steht
dem Eigentum ein
Anspruch auf Übereignung gegen
ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder
ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätiges Unternehmen
gleich. Die Eigentumszeit eines
Rechtsvorgängers
wird dem Aktionär zugerechnet,
wenn er die Aktie unentgeltlich,
von seinem
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger,
bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft
oder bei einer Bestandsübertragung
nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder
§ 14 des Gesetzes über
Bausparkassen erworben hat.
§
71 Erwerb eigener Aktien
(1) Die Gesellschaft darf eigene
Aktien nur erwerbe
1. wenn der Erwerb notwendig ist,
um einen schweren, unmittelbar
bevorstehenden Schaden von der Gesellschaft
abzuwenden,
2. wenn die Aktien Personen, die
im Arbeitsverhältnis zu der
Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen oder standen, zum Erwerb
angeboten werden sollen,
3. wenn der Erwerb geschieht, um
Aktionäre nach § 305 Abs.
2, § 320b oder
nach § 29 Abs. 1, § 125
Satz 1 in Verbindung mit §
29 Abs. 1, § 207 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden,
4. wenn der Erwerb unentgeltlich
geschieht oder ein Kreditinstitut
mit dem
Erwerb eine Einkaufskommission ausführt,
5. durch Gesamtrechtsnachfolge,
6. auf Grund eines Beschlusses der
Hauptversammlung zur Einziehung
nach den
Vorschriften über die Herabsetzung
des Grundkapitals,
7. wenn sie ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder
Finanzunternehmen ist, aufgrund
eines Beschlusses der Hauptversammlung
zum
Zwecke des Wertpapierhandels. Der
Beschluß muß bestimmen,
daß der
Handelsbestand der zu diesem Zweck
zu erwerbenden Aktien fünf
vom Hundert
des Grundkapitals am Ende jeden
Tages nicht übersteigen darf;
er muß den
niedrigsten und höchsten Gegenwert
festlegen. Die Ermächtigung
darf
höchstens 18 Monate gelten;
oder
8. aufgrund einer höchstens
18 Monate geltenden Ermächtigung
der
Hauptversammlung, die den niedrigsten
und höchsten Gegenwert sowie
den
Anteil am Grundkapital, der zehn
vom Hundert nicht übersteigen
darf,
festlegt. Als Zweck ist der Handel
in eigenen Aktien ausgeschlossen.
§ 53a
ist auf Erwerb und Veräußerung
anzuwenden. Erwerb und Veräußerung
über die
Börse genügen dem. Eine
andere Veräußerung kann
die Hauptversammlung
beschließen; § 186 Abs.
3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4
sind in diesem Fall
entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung
kann den Vorstand
ermächtigen, die eigenen Aktien
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß
einzuziehen.
(2) Auf die zu den Zwecken nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 erworbenen
Aktien
dürfen zusammen mit anderen
Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt, nicht
mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Dieser Erwerb ist ferner
nur zulässig, wenn die Gesellschaft
die nach §
272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebene Rücklage für
eigene Aktien bilden
kann, ohne das Grundkapital oder
eine nach Gesetz oder Satzung zu
bildende Rücklage
zu mindern, die nicht zu Zahlungen
an die Aktionäre verwandt werden
darf. In den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,
2, 4, 7 und 8 ist der Erwerb nur
zulässig, wenn auf die
Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet
ist.
(3) In den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 8 hat der Vorstand die
nächste
Hauptversammlung über die Gründe
und den Zweck des Erwerbs, über
die Zahl der
erworbenen Aktien und den auf sie
entfallenden Betrag des Grundkapitals,
über deren
Anteil am Grundkapital sowie über
den Gegenwert der Aktien zu unterrichten.
Im Falle
des Absatzes 1 Nr. 2 sind die Aktien
innerhalb eines Jahres nach ihrem
Erwerb an die
Arbeitnehmer auszugeben. Im Falle
des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft
die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unverzüglich von der Ermächtigung
zu
unterrichten.
(4) Ein Verstoß gegen die
Absätze 1 oder 2 macht den
Erwerb eigener Aktien nicht
unwirksam. Ein schuldrechtliches
Geschäft über den Erwerb
eigener Aktien ist jedoch
nichtig, soweit der Erwerb gegen
die Absätze 1 oder 2 verstößt.
§
71a Umgehungsgeschäfte
(1) Ein Rechtsgeschäft, das
die Gewährung eines Vorschusses
oder eines Darlehens oder
die Leistung einer Sicherheit durch
die Gesellschaft an einen anderen
zum Zweck des
Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft
zum Gegenstand hat, ist nichtig.
Dies gilt
nicht für Rechtsgeschäfte
im Rahmen der laufenden Geschäfte
von Kreditinstituten oder
Finanzdienstleistungsinstituten
sowie für die Gewährung
eines Vorschusses oder eines
Darlehens oder für die Leistung
einer Sicherheit zum Zweck des Erwerbs
von Aktien
durch Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens;
auch in diesen Fällen ist das
Rechtsgeschäft jedoch nichtig,
wenn bei einem Erwerb der
Aktien durch die Gesellschaft diese
die nach § 272 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebene Rücklage für
eigene Aktien nicht bilden könnte,
ohne das Grundkapital
oder eine nach Gesetz oder Satzung
zu bildende Rücklage zu mindern,
die nicht zu
Zahlungen an die Aktionäre
verwandt werden darf.
(2) Nichtig ist ferner ein Rechtsgeschäft
zwischen der Gesellschaft und einem
anderen, nach dem dieser berechtigt
oder verpflichtet sein soll, Aktien
der
Gesellschaft für Rechnung der
Gesellschaft oder eines abhängigen
oder eines in ihrem
Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
zu erwerben, soweit der Erwerb durch
die
Gesellschaft gegen § 71 Abs.
1 oder 2 verstoßen würde.
§
71b Rechte aus eigenen Aktien
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft
keine Rechte zu.
§
71c Veräußerung und
Einziehung eigener Aktien
(1) Hat die Gesellschaft eigene
Aktien unter Verstoß gegen
§ 71 Abs. 1 oder 2
erworben, so müssen sie innerhalb
eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert
werden.
(2) Entfallen auf die Aktien, welche
die Gesellschaft nach § 71
Abs. 1 in zulässiger
Weise erworben hat und noch besitzt,
mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals,
so
muß der Teil der Aktien, der
diesen Satz übersteigt, innerhalb
von drei Jahren nach
dem Erwerb der Aktien veräußert
werden.
(3) Sind eigene Aktien innerhalb
der in den Absätzen 1 und 2
vorgesehenen Fristen
nicht veräußert worden,
so sind sie nach § 237 einzuziehen.
§
71d Erwerb eigener Aktien durch
Dritte
Ein im eigenen Namen, jedoch für
Rechnung der Gesellschaft handelnder
Dritter darf
Aktien der Gesellschaft nur erwerben
oder besitzen, soweit dies der Gesellschaft
nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7
und 8 und Abs. 2 gestattet wäre.
Gleiches gilt für den
Erwerb oder den Besitz von Aktien
der Gesellschaft durch ein abhängiges
oder ein im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehendes Unternehmen sowie für
den Erwerb oder den
Besitz durch einen Dritten, der
im eigenen Namen, jedoch für
Rechnung eines
abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmens
handelt. Bei der Berechnung des
Anteils am Grundkapital nach §
71 Abs. 2 Satz 1 und §
71c Abs. 2 gelten diese Aktien als
Aktien der Gesellschaft. Im übrigen
gelten § 71
Abs. 3 und 4, §§ 71a bis
71c sinngemäß. Der Dritte
oder das Unternehmen hat der
Gesellschaft auf ihr Verlangen das
Eigentum an den Aktien zu verschaffen.
Die
Gesellschaft hat den Gegenwert der
Aktien zu erstatten.
§
71e Inpfandnahme eigener Aktien
(1) Dem Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 und 2, § 71d
steht es gleich, wenn
eigene Aktien als Pfand genommen
werden. Jedoch darf ein Kreditinstitut
oder
Finanzdienstleistungsinstitut im
Rahmen der laufenden Geschäfte
eigene Aktien bis zu
dem in § 71 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
Anteil am Grundkapital als Pfand
nehmen. § 71a
gilt sinngemäß.
(2) Ein Verstoß gegen Absatz
1 macht die Inpfandnahme eigener
Aktien unwirksam, wenn
auf sie der Ausgabebetrag noch nicht
voll geleistet ist. Ein schuldrechtliches
Geschäft über die Inpfandnahme
eigener Aktien ist nichtig, soweit
der Erwerb gegen
Absatz 1 verstößt.
§
72 Kraftloserklärung von
Aktien im Aufgebotsverfahren
(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein
abhanden gekommen oder vernichtet,
so kann
die Urkunde im Aufgebotsverfahren
nach der Zivilprozeßordnung
für kraftlos erklärt
werden. § 799 Abs. 2 und §
800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten sinngemäß.
(2) Sind Gewinnanteilscheine auf
den Inhaber ausgegeben, so erlischt
mit der
Kraftloserklärung der Aktie
oder des Zwischenscheins auch der
Anspruch aus den noch
nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
(3) Die Kraftloserklärung einer
Aktie nach §§ 73 oder
226 steht der Kraftloserklärung
der Urkunde nach Absatz 1 nicht
entgegen.
§
73 Kraftloserklärung von
Aktien durch die Gesellschaft
(1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden
durch eine Veränderung der
rechtlichen
Verhältnisse unrichtig geworden,
so kann die Gesellschaft die Aktien,
die trotz
Aufforderung nicht zur Berichtigung
oder zum Umtausch bei ihr eingereicht
sind, mit
Genehmigung des Gerichts für
kraftlos erklären. Beruht die
Unrichtigkeit auf einer
Änderung des Nennbetrags der
Aktien, so können sie nur dann
für kraftlos erklärt
werden, wenn der Nennbetrag zur
Herabsetzung des Grundkapitals herabgesetzt
ist.
Namensaktien können nicht deshalb
für kraftlos erklärt werden,
weil die Bezeichnung
des Aktionärs unrichtig geworden
ist. Gegen die Entscheidung des
Gerichts ist die
sofortige Beschwerde zulässig;
eine Anfechtung der Entscheidung,
durch die die
Genehmigung erteilt wird, ist ausgeschlossen.
(2) Die Aufforderung, die Aktien
einzureichen, hat die Kraftloserklärung
anzudrohen
und auf die Genehmigung des Gerichts
hinzuweisen. Die Kraftloserklärung
kann nur
erfolgen, wenn die Aufforderung
in der in § 64 Abs. 2 für
die Nachfrist
vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht
worden ist. Die Kraftloserklärung
geschieht
durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
In der Bekanntmachung sind die für
kraftlos erklärten Aktien so
zu bezeichnen, daß sich aus
der Bekanntmachung ohne
weiteres ergibt, ob eine Aktie für
kraftlos erklärt ist.
(3) An Stelle der für kraftlos
erklärten Aktien sind, vorbehaltlich
einer
Satzungsregelung nach § 10
Abs. 5, neue Aktien auszugeben und
dem Berechtigten
auszuhändigen oder, wenn ein
Recht zur Hinterlegung besteht,
zu hinterlegen. Die
Aushändigung oder Hinterlegung
ist dem Gericht anzuzeigen.
(4) Soweit zur Herabsetzung des
Grundkapitals Aktien zusammengelegt
werden, gilt §
226.
§
74 Neue Urkunden an Stelle beschädigter
oder verunstalteter Aktien oder
Zwischenscheine
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein
so beschädigt oder verunstaltet,
daß die
Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet
ist, so kann der Berechtigte, wenn
der
wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale
der Urkunde noch sicher zu
erkennen sind, von der Gesellschaft
die Erteilung einer neuen Urkunde
gegen
Aushändigung der alten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
§
75 Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine dürfen
an den Inhaber des Erneuerungsscheins
nicht
ausgegeben werden, wenn der Besitzer
der Aktie oder des Zwischenscheins
der Ausgabe
widerspricht; sie sind dem Besitzer
der Aktie oder des Zwischenscheins
auszuhändigen,
wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft
Erster Abschnitt Vorstand
§
76 Leitung der Aktiengesellschaft
(1) Der Vorstand hat unter eigener
Verantwortung die Gesellschaft zu
leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer
oder mehreren Personen bestehen.
Bei Gesellschaften
mit einem Grundkapital von mehr
als drei Millionen Euro hat er aus
mindestens zwei
Personen zu bestehen, es sei denn,
die Satzung bestimmt, daß
er aus einer Person
besteht. Die Vorschriften über
die Bestellung eines Arbeitsdirektors
bleiben
unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann
nur eine natürliche, unbeschränkt
geschäftsfähige
Person sein. Ein Betreuter, der
bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt
(§ 1903 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht
Mitglied des Vorstands sein. Wer
wegen einer
Straftat nach den §§ 283
bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt
worden ist, kann
auf die Dauer von fünf Jahren
seit der Rechtskraft des Urteils
nicht Mitglied des
Vorstands sein; in die Frist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
Wem durch
gerichtliches Urteils oder durch
vollziehbare Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde
die Ausübung eines Berufs,
Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs
untersagt worden
ist, kann für die Zeit, für
welche das Verbot wirksam ist, bei
einer Gesellschaft,
deren Unternehmensgegenstand ganz
oder teilweise mit dem Gegenstand
des Verbots
übereinstimmt, nicht Mitglied
des Vorstands sein.
§
77 Geschäftsführung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, so sind sämtliche
Vorstandsmitglieder
nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung
befugt. Die Satzung oder die
Geschäftsordnung des Vorstands
kann Abweichendes bestimmen; es
kann jedoch nicht
bestimmt werden, daß ein oder
mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten
im Vorstand gegen die Mehrheit seiner
Mitglieder entscheiden.
(2) Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben, wenn
nicht die Satzung den
Erlaß der Geschäftsordnung
dem Aufsichtsrat übertragen
hat oder der Aufsichtsrat eine
Geschäftsordnung für den
Vorstand erläßt. Die
Satzung kann Einzelfragen der
Geschäftsordnung bindend regeln.
Beschlüsse des Vorstands über
die Geschäftsordnung
müssen einstimmig gefaßt
werden.
§ 78
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, so sind, wenn die Satzung
nichts
anderes bestimmt, sämtliche
Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich
zur Vertretung
der Gesellschaft befugt. Ist eine
Willenserklärung gegenüber
der Gesellschaft
abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen,
daß einzelne Vorstandsmitglieder
allein oder in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen
zur Vertretung der Gesellschaft
befugt sind.
Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen,
wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt
hat.
Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen
sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte
Vorstandsmitglieder können
einzelne von ihnen zur
Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von Geschäften
ermächtigen. Dies
gilt sinngemäß, wenn
ein einzelnes Vorstandsmitglied
in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft
befugt ist.
§
79 Zeichnung durch Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder zeichnen für
die Gesellschaft, indem sie der
Firma der
Gesellschaft oder der Benennung
des Vorstands ihre Namensunterschrift
hinzufügen.
§
80 Angaben auf Geschäftsbriefen
(1) Auf allen Geschäftsbriefen,
die an einen bestimmten Empfänger
gerichtet werden,
müssen die Rechtsform und der
Sitz der Gesellschaft, das Registergericht
des Sitzes
der Gesellschaft und die Nummer,
unter der die Gesellschaft in das
Handelsregister
eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder
und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
mit dem Familiennamen und mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen
angegeben
werden. Der Vorsitzende des Vorstands
ist als solcher zu bezeichnen. Werden
Angaben
über das Kapital der Gesellschaft
gemacht, so müssen in jedem
Fall das Grundkapital
sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag
nicht vollständig eingezahlt
ist, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz
1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen
oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden
Geschäftsverbindung ergehen
und für die
üblicherweise Vordrucke verwendet
werden, in denen lediglich die im
Einzelfall
erforderlichen besonderen Angaben
eingefügt zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe
im Sinne des Absatzes 1. Absatz
2 ist
auf sie nicht anzuwenden.
(4) Auf allen Geschäftsbriefen
und Bestellscheinen, die von einer
Zweigniederlassung
einer Aktiengesellschaft mit Sitz
im Ausland verwendet werden, müssen
das Register,
bei dem die Zweigniederlassung geführt
wird, und die Nummer des Registereintrags
angegeben werden; im übrigen
gelten die Vorschriften der Absätze
1 bis 3, soweit
nicht das ausländische Recht
Abweichungen nötig macht. Befindet
sich die ausländische
Gesellschaft in Abwicklung, so sind
auch diese Tatsache sowie alle Abwickler
anzugeben.
§
81 Änderung des Vorstands
und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands
oder der Vertretungsbefugnis eines
Vorstandsmitglieds
hat der Vorstand zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden
über die Änderung in Urschrift
oder öffentlich
beglaubigter Abschrift für
das Gericht des Sitzes der Gesellschaft
beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder
haben in der Anmeldung zu versichern,
daß keine
Umstände vorliegen, die ihre
Bestellung nach § 76 Abs. 3
Satz 3 und 4 entgegenstehen,
und daß sie über ihre
unbeschränkte Auskunftspflicht
gegenüber dem Gericht belehrt
worden sind. § 37 Abs. 2 Satz
2 ist anzuwenden.
(4) Die neuen Vorstandsmitglieder
haben ihre Namensunterschrift zur
Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen.
§
82 Beschränkungen der Vertretungs-
und Geschäftsführungsbefugnis
(1) Die Vertretungsbefugnis des
Vorstands kann nicht beschränkt
werden.
(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder
zur Gesellschaft sind diese verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten,
die im Rahmen der Vorschriften über
die
Aktiengesellschaft die Satzung,
der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung
und die
Geschäftsordnungen des Vorstands
und des Aufsichtsrats für die
Geschäftsführungsbefugnis
getroffen haben.
§
83 Vorbereitung und Ausführung
von Hauptversammlungsbeschlüssen
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen
der Hauptversammlung verpflichtet,
Maßnahmen, die
in die Zuständigkeit der Hauptversammlung
fallen, vorzubereiten. Das gleiche
gilt für
die Vorbereitung und den Abschluß
von Verträgen, die nur mit
Zustimmung der
Hauptversammlung wirksam werden.
Der Beschluß der Hauptversammlung
bedarf der
Mehrheiten, die für die Maßnahmen
oder für die Zustimmung zu
dem Vertrag erforderlich
sind.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet,
die von der Hauptversammlung im
Rahmen ihrer
Zuständigkeit beschlossenen
Maßnahmen auszuführen.
§
84 Bestellung und Abberufung
des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder bestellt
der Aufsichtsrat auf höchstens
fünf Jahre. Eine
wiederholte Bestellung oder Verlängerung
der Amtszeit, jeweils für höchstens
fünf
Jahre, ist zulässig. Sie bedarf
eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses,
der
frühestens ein Jahr vor Ablauf
der bisherigen Amtszeit gefaßt
werden kann. Nur bei
einer Bestellung auf weniger als
fünf Jahre kann eine Verlängerung
der Amtszeit ohne
neuen Aufsichtsratsbeschluß
vorgesehen werden, sofern dadurch
die gesamte Amtszeit
nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
Dies gilt sinngemäß für
den Anstellungsvertrag; er
kann jedoch vorsehen, daß
er für den Fall einer Verlängerung
der Amtszeit bis zu
deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern
bestellt, so kann der
Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden
des Vorstands ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung
zum Vorstandsmitglied und die Ernennung
zum
Vorsitzenden des Vorstands widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher
Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung,
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung oder
Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung,
es sei denn, daß
das Vertrauen aus offenbar unsachlichen
Gründen entzogen worden ist.
Dies gilt auch
für den vom ersten Aufsichtsrat
bestellten Vorstand. Der Widerruf
ist wirksam, bis
seine Unwirksamkeit rechtskräftig
festgestellt ist. Für die Ansprüche
aus dem
Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen
Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes
über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie vom 21. Mai
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)
-
Montan-Mitbestimmungsgesetz - über
die besonderen Mehrheitserfordernisse
für einen
Aufsichtsratsbeschluß über
die Bestellung eines Arbeitsdirektors
oder den Widerruf
seiner Bestellung bleiben unberührt.
§
85 Bestellung durch das Gericht
(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied,
so hat in dringenden Fällen
das
Gericht auf Antrag eines Beteiligten
das Mitglied zu bestellen. Gegen
die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
(2) Das Amt des gerichtlich bestellten
Vorstandsmitglieds erlischt in jedem
Fall,
sobald der Mangel behoben ist.
(3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied
hat Anspruch auf Ersatz angemessener
barer Auslagen und auf Vergütung
für seine Tätigkeit. Einigen
sich das gerichtlich
bestellte Vorstandsmitglied und
die Gesellschaft nicht, so setzt
das Gericht die
Auslagen und die Vergütung
fest. Gegen die Entscheidung ist
die sofortige Beschwerde
zulässig. Die weitere Beschwerde
ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen
Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilprozeßordnung
statt.
§ 86
(weggefallen)
§
87 Grundsätze für
die Bezüge der Vorstandsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat hat bei der
Festsetzung der Gesamtbezüge
des einzelnen
Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen
und Nebenleistungen jeder Art) dafür
zu sorgen,
daß die Gesamtbezüge
in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben des
Vorstandsmitglieds und zur Lage
der Gesellschaft stehen. Dies gilt
sinngemäß für
Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge
und Leistungen verwandter Art.
(2) Tritt nach der Festsetzung eine
so wesentliche Verschlechterung
in den
Verhältnissen der Gesellschaft
ein, daß die Weitergewährung
der in Absatz 1 Satz 1
aufgeführten Bezüge eine
schwere Unbilligkeit für die
Gesellschaft sein würde, so
ist
der Aufsichtsrat, im Fall des §
85 Abs. 3 das Gericht auf Antrag
des Aufsichtsrats,
zu einer angemessenen Herabsetzung
berechtigt. Durch eine Herabsetzung
wird der
Anstellungsvertrag im übrigen
nicht berührt. Das Vorstandsmitglied
kann jedoch seinen
Anstellungsvertrag für den
Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs
mit einer
Kündigungsfrist von sechs Wochen
kündigen.
(3) Wird über das Vermögen
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren
eröffnet und
kündigt der Insolvenzverwalter
den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds,
so
kann es Ersatz für den Schaden,
der ihm durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses
entsteht, nur für zwei Jahre
seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses
verlangen.
§
88 Wettbewerbsverbot
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen
ohne Einwilligung des Aufsichtsrats
weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch im
Geschäftszweig der Gesellschaft
für eigene oder
fremde Rechnung Geschäfte machen.
Sie dürfen ohne Einwilligung
auch nicht Mitglied
des Vorstands oder Geschäftsführer
oder persönlich haftender Gesellschafter
einer
anderen Handelsgesellschaft sein.
Die Einwilligung des Aufsichtsrats
kann nur für
bestimmte Handelsgewerbe oder Handelsgesellschaften
oder für bestimmte Arten von
Geschäften erteilt werden.
(2) Verstößt ein Vorstandsmitglied
gegen dieses Verbot, so kann die
Gesellschaft
Schadenersatz fordern. Sie kann
statt dessen von dem Mitglied verlangen,
daß es die
für eigene Rechnung gemachten
Geschäfte als für Rechnung
der Gesellschaft eingegangen
gelten läßt und die aus
Geschäften für fremde
Rechnung bezogene Vergütung
herausgibt
oder seinen Anspruch auf die Vergütung
abtritt.
(3) Die Ansprüche der Gesellschaft
verjähren in drei Monaten seit
dem Zeitpunkt, in
dem die übrigen Vorstandsmitglieder
und die Aufsichtsratsmitglieder
von der zum
Schadenersatz verpflichtenden Handlung
Kenntnis erlangen. Sie verjähren
ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis
in fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
§
89 Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
(1) Die Gesellschaft darf ihren
Vorstandsmitgliedern Kredit nur
auf Grund eines
Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren.
Der Beschluß kann nur für
bestimmte
Kreditgeschäfte oder Arten
von Kreditgeschäften und nicht
für länger als drei Monate
im voraus gefaßt werden. Er
hat die Verzinsung und Rückzahlung
des Kredits zu regeln.
Der Gewährung eines Kredits
steht die Gestattung einer Entnahme
gleich, die über die
dem Vorstandsmitglied zustehenden
Bezüge hinausgeht, namentlich
auch die Gestattung
der Entnahme von Vorschüssen
auf Bezüge. Dies gilt nicht
für Kredite, die ein
Monatsgehalt nicht übersteigen.
(2) Die Gesellschaft darf ihren
Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
Kredit nur mit Einwilligung des
Aufsichtsrats
gewähren. Eine herrschende
Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche
Vertreter,
Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
eines abhängigen Unternehmens
nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats,
eine
abhängige Gesellschaft darf
Kredite an gesetzliche Vertreter,
Prokuristen oder zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte
Handlungsbevollmächtigte des
herrschenden
Unternehmens nur mit Einwilligung
des Aufsichtsrats des herrschenden
Unternehmens
gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis
5 gilt sinngemäß.
(3) Absatz 2 gilt auch für
Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner
oder an ein
minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds,
eines anderen gesetzlichen Vertreters,
eines Prokuristen oder eines zum
gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten
Handlungsbevollmächtigten.
Er gilt ferner für Kredite
an einen Dritten, der für
Rechnung dieser Personen oder für
Rechnung eines Vorstandsmitglieds,
eines anderen
gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen
oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten
handelt.
(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein
Prokurist oder ein zum gesamten
Geschäftsbetrieb
ermächtigter Handlungsbevollmächtigter
zugleich gesetzlicher Vertreter
oder Mitglied
des Aufsichtsrats einer anderen
juristischen Person oder Gesellschafter
einer
Personenhandelsgesellschaft, so
darf die Gesellschaft der juristischen
Person oder
der Personenhandelsgesellschaft
Kredit nur mit Einwilligung des
Aufsichtsrats
gewähren; Absatz 1 Satz 2 und
3 gilt sinngemäß. Dies
gilt nicht, wenn die juristische
Person oder die Personenhandelsgesellschaft
mit der Gesellschaft verbunden ist
oder
wenn der Kredit für die Bezahlung
von Waren gewährt wird, welche
die Gesellschaft der
juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft
liefert.
(5) Wird entgegen den Absätzen
1 bis 4 Kredit gewährt, so
ist der Kredit ohne
Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurückzugewähren,
wenn nicht der
Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut,
auf
das § 15 des Gesetzes über
das Kreditwesen anzuwenden ist,
gelten anstelle der
Absätze 1 bis 5 die Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen.
§
90 Berichte an den Aufsichtsrat
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat
zu berichten über
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik
und andere grundsätzliche Fragen
der
Unternehmensplanung (insbesondere
die Finanz-, Investitions- und
Personalplanung), wobei auf Abweichungen
der tatsächlichen Entwicklung
von
früher berichteten Zielen unter
Angabe von Gründen einzugehen
ist;
2. die Rentabilität der Gesellschaft,
insbesondere die Rentabilität
des
Eigenkapitals;
3. den Gang der Geschäfte,
insbesondere den Umsatz, und die
Lage der
Gesellschaft;
4. Geschäfte, die für
die Rentabilität oder Liquidität
der Gesellschaft von
erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen
(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs),
so
hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen
und auf Gemeinschaftsunternehmen
(§ 310
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen.
Außerdem ist dem Vorsitzenden
des
Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen
Anlässen zu berichten; als
wichtiger Anlaß ist
auch ein dem Vorstand bekanntgewordener
geschäftlicher Vorgang bei
einem verbundenen
Unternehmen anzusehen, der auf die
Lage der Gesellschaft von erheblichem
Einfluß sein
kann.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu
erstatten:
1. die Berichte nach Nummer 1 mindestens
einmal jährlich, wenn nicht
Änderungen der Lage oder neue
Fragen eine unverzügliche Berichterstattung
gebieten;
2. die Berichte nach Nummer 2 in
der Sitzung des Aufsichtsrats, in
der über
den Jahresabschluß verhandelt
wird;
3. die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig,
mindestens vierteljährlich;
4. die Berichte nach Nummer 4 möglichst
so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat
vor Vornahme der Geschäfte
Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung
zu nehmen.
(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand
jederzeit einen Bericht verlangen
über
Angelegenheiten der Gesellschaft,
über ihre rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über geschäftliche
Vorgänge bei diesen
Unternehmen, die auf die Lage der
Gesellschaft von erheblichem Einfluß
sein können.
Auch ein einzelnes Mitglied kann
einen Bericht, jedoch nur an den
Aufsichtsrat,
verlangen.
(4) Die Berichte haben den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft
zu entsprechen. Sie sind möglichst
rechtzeitig und, mit Ausnahme des
Berichts nach
Absatz 1 Satz 3, in der Regel in
Textform zu erstatten.
(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied
hat das Recht, von den Berichten
Kenntnis zu nehmen.
Soweit die Berichte in Textform
erstattet worden sind, sind sie
auch jedem
Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen
zu übermitteln, soweit der
Aufsichtsrat nichts
anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats hat die
Aufsichtsratsmitglieder über
die Berichte nach Absatz 1 Satz
2 spätestens in der
nächsten Aufsichtsratssitzung
zu unterrichten.
§
91 Organisation. Buchführung
(1) Der Vorstand hat dafür
zu sorgen, daß die erforderlichen
Handelsbücher geführt
werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen
zu treffen, insbesondere ein
Überwachungssystem einzurichten,
damit den Fortbestand der Gesellschaft
gefährdende
Entwicklungen früh erkannt
werden.
§
92 Vorstandspflichten bei Verlust,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(1) Ergibt sich bei Aufstellung
der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz
oder ist
bei pflichtmäßigem Ermessen
anzunehmen, daß ein Verlust
in Höhe der Hälfte des
Grundkapitals besteht, so hat der
Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung
einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig,
so hat der Vorstand ohne schuldhaftes
Zögern, spätestens aber
drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,
die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu beantragen. Dies gilt sinngemäß,
wenn sich eine
Überschuldung der Gesellschaft
ergibt.
(3) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft eingetreten ist
oder sich ihre
Überschuldung ergeben hat,
darf der Vorstand keine Zahlungen
leisten. Dies gilt nicht
von Zahlungen, die auch nach diesem
Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters
vereinbar sind.
§
93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben
bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden.
Über vertrauliche
Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft,
namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen
durch ihre Tätigkeit im Vorstand
bekanntgeworden
sind, haben sie Stillschweigen zu
bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre
Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft
zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens
als Gesamtschuldner verpflichtet.
Ist
streitig, ob sie die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters
angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind
namentlich zum Ersatz verpflichtet,
wenn entgegen
diesem Gesetz
1. Einlagen an die Aktionäre
zurückgewährt werden,
2. den Aktionären Zinsen oder
Gewinnanteile gezahlt werden,
3. eigene Aktien der Gesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft
gezeichnet,
erworben, als Pfand genommen oder
eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung
des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
5. Gesellschaftsvermögen verteilt
wird,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem
die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft eingetreten ist oder
sich ihre Überschuldung ergeben
hat,
7. Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder
gewährt werden,
8. Kredit gewährt wird,
9. bei der bedingten Kapitalerhöhung
außerhalb des festgesetzten
Zwecks oder
vor der vollen Leistung des Gegenwerts
Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber
tritt die Ersatzpflicht nicht ein,
wenn die Handlung
auf einem gesetzmäßigen
Beschluß der Hauptversammlung
beruht. Dadurch, daß der
Aufsichtsrat die Handlung gebilligt
hat, wird die Ersatzpflicht nicht
ausgeschlossen.
Die Gesellschaft kann erst drei
Jahre nach der Entstehung des Anspruchs
und nur dann
auf Ersatzansprüche verzichten
oder sich über sie vergleichen,
wenn die
Hauptversammlung zustimmt und nicht
eine Minderheit, deren Anteile zusammen
den
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
Die
zeitliche Beschränkung gilt
nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und
sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht
oder wenn
die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft
kann auch von den Gläubigern
der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie
von dieser keine Befriedigung erlangen
können.
Dies gilt jedoch in anderen Fällen
als denen des Absatzes 3 nur dann,
wenn die
Vorstandsmitglieder die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters gröblich
verletzt haben; Absatz 2 Satz 2
gilt sinngemäß. Den
Gläubigern gegenüber wird
die Ersatzpflicht weder durch einen
Verzicht oder Vergleich
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben,
daß die Handlung auf einem
Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Ist über
das Vermögen der Gesellschaft
das
Insolvenzverfahren eröffnet,
so übt während dessen
Dauer der Insolvenzverwalter oder
der Sachwalter das Recht der Gläubiger
gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen
Vorschriften verjähren in fünf
Jahren.
§
94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder
gelten auch für ihre Stellvertreter.
Zweiter Abschnitt Aufsichtsrat
§
95 Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine
bestimmte höhere
Zahl festsetzen. Die Zahl muß
durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl
der
Aufsichtsratsmitglieder beträgt
bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.
Durch die vorstehenden Vorschriften
werden hiervon abweichende Vorschriften
des
Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976
(Bundesgesetzbl. I
S. 1153), des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und des Gesetzes zur Ergänzung
des
Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie vom 7.
August 1956 (Bundesgesetzbl. I S.
707) - Mitbestimmungsergänzungsgesetz
- nicht
berührt.
§
96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich
zusammen
bei Gesellschaften, für die
das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die
das Montan-Mitbestimmungsgesetz
gilt, aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre
und der Arbeitnehmer und aus weiteren
Mitgliedern, bei Gesellschaften,
für die die §§ 5
bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und der Arbeitnehmer
und aus einem
weiteren Mitglied, bei Gesellschaften,
für die § 76 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952
gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei den übrigen Gesellschaften
nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre.
(2) Nach anderen als den zuletzt
angewandten gesetzlichen Vorschriften
kann der
Aufsichtsrat nur zusammengesetzt
werden, wenn nach § 97 oder
nach § 98 die in der
Bekanntmachung des Vorstands oder
in der gerichtlichen Entscheidung
angegebenen
gesetzlichen Vorschriften anzuwenden
sind.
§
97 Bekanntmachung über
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Ist der Vorstand der Ansicht,
daß der Aufsichtsrat nicht
nach den für ihn
maßgebenden gesetzlichen Vorschriften
zusammengesetzt ist, so hat er dies
unverzüglich in den Gesellschaftsblättern
und gleichzeitig durch Aushang in
sämtlichen Betrieben der Gesellschaft
und ihrer Konzernunternehmen bekanntzumachen.
In der Bekanntmachung sind die nach
Ansicht des Vorstands maßgebenden
gesetzlichen
Vorschriften anzugeben. Es ist darauf
hinzuweisen, daß der Aufsichtsrat
nach diesen
Vorschriften zusammengesetzt wird,
wenn nicht Antragsberechtigte nach
§ 98 Abs. 2
innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
das nach § 98 Abs. 1
zuständige Gericht anrufen.
(2) Wird das nach § 98 Abs.
1 zuständige Gericht nicht
innerhalb eines Monats nach
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
angerufen, so ist der neue Aufsichtsrat
nach den
in der Bekanntmachung des Vorstands
angegebenen gesetzlichen Vorschriften
zusammenzusetzen. Die Bestimmungen
der Satzung über die Zusammensetzung
des
Aufsichtsrats, über die Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder sowie
über die Wahl,
Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern
treten mit der Beendigung der
ersten Hauptversammlung, die nach
Ablauf der Anrufungsfrist einberufen
wird,
spätestens sechs Monate nach
Ablauf dieser Frist insoweit außer
Kraft, als sie den
nunmehr anzuwendenden gesetzlichen
Vorschriften widersprechen. Mit
demselben
Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder. Eine
Hauptversammlung, die innerhalb
der Frist von sechs Monaten stattfindet,
kann an
Stelle der außer Kraft tretenden
Satzungsbestimmungen mit einfacher
Stimmenmehrheit
neue Satzungsbestimmungen beschließen.
(3) Solange ein gerichtliches Verfahren
nach §§ 98, 99 anhängig
ist, kann eine
Bekanntmachung über die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats nicht erfolgen.
§
98 Gerichtliche Entscheidung
über die Zusammensetzung des
Aufsichtsrats
(1) Ist streitig oder ungewiß,
nach welchen gesetzlichen Vorschriften
der
Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist,
so entscheidet darüber auf
Antrag ausschließlich
das Landgericht (Zivilkammer), in
dessen Bezirk die Gesellschaft ihren
Sitz hat. Die
Landesregierung kann die Entscheidung
durch Rechtsverordnung für
die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem der Landgerichte
übertragen, wenn dies der Sicherung
einer
einheitlichen Rechtsprechung dient.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung
auf die
Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Antragsberechtigt sind
1. der Vorstand,
2. jedes Aufsichtsratsmitglied,
3. jeder Aktionär,
4. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft
oder, wenn in der Gesellschaft nur
ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss
der Gesellschaft oder, wenn
in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss
besteht, der
Sprecherausschuss,
6. der Gesamtbetriebsrat eines anderen
Unternehmens, dessen Arbeitnehmer
nach
den gesetzlichen Vorschriften, deren
Anwendung streitig oder ungewiß
ist,
selbst oder durch Delegierte an
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der
Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn
in dem anderen Unternehmen nur ein
Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss
eines anderen Unternehmens,
dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen
Vorschriften, deren Anwendung
streitig oder ungewiss ist, selbst
oder durch Delegierte an der Wahl
von
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft
teilnehmen, oder, wenn in dem
anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss
besteht, der
Sprecherausschuss,
8. mindestens ein Zehntel oder einhundert
der Arbeitnehmer, die nach den
gesetzlichen Vorschriften, deren
Anwendung streitig oder ungewiß
ist,
selbst oder durch Delegierte an
der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der
Gesellschaft teilnehmen,
9. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,
die nach den gesetzlichen
Vorschriften, deren Anwendung streitig
oder ungewiß ist, ein
Vorschlagsrecht hätten,
10. Gewerkschaften, die nach den
gesetzlichen Vorschriften, deren
Anwendung
streitig oder ungewiß ist,
ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes
oder die Anwendung von Vorschriften
des
Mitbestimmungsgesetzes streitig
oder ungewiß, so sind außer
den nach Satz 1
Antragsberechtigten auch je ein
Zehntel der wahlberechtigten in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten
Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten
leitenden
Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes
antragsberechtigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
sinngemäß, wenn streitig
ist, ob der Abschlußprüfer
das nach § 3 oder § 16
des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes
maßgebliche
Umsatzverhältnis richtig ermittelt
hat.
(4) Entspricht die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen
Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat
nach den in der Entscheidung angegebenen
gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen.
§ 97 Abs. 2 gilt sinngemäß
mit der
Maßgabe, daß die Frist
von sechs Monaten mit dem Eintritt
der Rechtskraft beginnt.
§ 99
Verfahren
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz
über die Angelegenheiten der
freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit
in den Absätzen 2 bis 5 nichts
anderes bestimmt
ist.
(2) Das Landgericht hat den Antrag
in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Der
Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied
sowie die nach § 98 Abs. 2
antragsberechtigten Betriebsräte,
Sprecherausschüsse, Spitzenorganisationen
und
Gewerkschaften sind zu hören.
(3) Das Landgericht entscheidet
durch einen mit Gründen versehenen
Beschluß. Gegen
die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. Sie kann nur auf
eine
Verletzung des Rechts gestützt
werden; die §§ 546, 547,
559, 561 der
Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.
Die Beschwerde kann nur durch Einreichung
einer
von einem Rechtsanwalt unterzeichneten
Beschwerdeschrift eingelegt werden.
Über sie
entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Die
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
die
Entscheidung über die Beschwerde
für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
einem
der Oberlandesgerichte oder dem
Obersten Landesgericht übertragen,
wenn dies der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
dient. Die Landesregierung kann
die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.
(4) Das Gericht hat seine Entscheidung
dem Antragsteller und der Gesellschaft
zuzustellen. Es hat sie ferner ohne
Gründe in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Die Beschwerde
steht jedem nach § 98 Abs.
2 Antragsberechtigten zu.
Die Beschwerdefrist beginnt mit
der Bekanntmachung der Entscheidung
im
Bundesanzeiger, für den Antragsteller
und die Gesellschaft jedoch nicht
vor der
Zustellung der Entscheidung.
(5) Die Entscheidung wird erst mit
der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt
für und gegen
alle. Der Vorstand hat die rechtskräftige
Entscheidung unverzüglich zum
Handelsregister einzureichen.
(6) Für die Kosten des Verfahrens
gilt die Kostenordnung. Für
das Verfahren des
ersten Rechtszugs wird das Vierfache
der vollen Gebühr erhoben.
Für den zweiten
Rechtszug wird die gleiche Gebühr
erhoben; dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde
Erfolg hat. Wird der Antrag oder
die Beschwerde zurückgenommen,
bevor es zu einer
Entscheidung kommt, so ermäßigt
sich die Gebühr auf die Hälfte.
Der Geschäftswert ist
von Amts wegen festzusetzen. Er
bestimmt sich nach § 30 Abs.
2 der Kostenordnung mit
der Maßgabe, daß der
Wert regelmäßig auf 50.000
Euro anzunehmen ist. Schuldner der
Kosten ist die Gesellschaft. Die
Kosten können jedoch ganz oder
zum Teil dem
Antragsteller auferlegt werden,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
Kosten der
Beteiligten werden nicht erstattet.
§
100 Persönliche Voraussetzungen
für Aufsichtsratsmitglieder
(1) Mitglied des Aufsichtsrats kann
nur eine natürliche, unbeschränkt
geschäftsfähige
Person sein. Ein Betreuter, der
bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt
(§ 1903 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht
Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann
nicht sein, wer
1. bereits in zehn Handelsgesellschaften,
die gesetzlich einen Aufsichtsrat
zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied
ist,
2. gesetzlicher Vertreter eines
von der Gesellschaft abhängigen
Unternehmens
ist, oder
3. gesetzlicher Vertreter einer
anderen Kapitalgesellschaft ist,
deren
Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied
der Gesellschaft angehört.
Auf die Höchstzahl nach Satz
1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze
nicht
anzurechnen, die ein gesetzlicher
Vertreter (beim Einzelkaufmann der
Inhaber) des
herrschenden Unternehmens eines
Konzerns in zum Konzern gehörenden
Handelsgesellschaften, die gesetzlich
einen Aufsichtsrat zu bilden haben,
inne hat.
Auf die Höchstzahl nach Satz
1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter
im Sinne der Nummer 1
doppelt anzurechnen, für die
das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt
worden ist.
(3) Die anderen persönlichen
Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder
der
Arbeitnehmer sowie der weiteren
Mitglieder bestimmen sich nach dem
Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz,
dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz
und dem Betriebsverfassungsgesetz
1952.
(4) Die Satzung kann persönliche
Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder
fordern, die von der Hauptversammlung
ohne Bindung an Wahlvorschläge
gewählt oder auf
Grund der Satzung in den Aufsichtsrat
entsandt werden.
§
101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats
werden von der Hauptversammlung
gewählt, soweit
sie nicht in den Aufsichtsrat zu
entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder
der
Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz,
dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz
oder
dem Betriebsverfassungsgesetz 1952
zu wählen sind. An Wahlvorschläge
ist die
Hauptversammlung nur gemäß
§§ 6 und 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
gebunden.
(2) Ein Recht, Mitglieder in den
Aufsichtsrat zu entsenden, kann
nur durch die
Satzung und nur für bestimmte
Aktionäre oder für die
jeweiligen Inhaber bestimmter
Aktien begründet werden. Inhabern
bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht
nur
eingeräumt werden, wenn die
Aktien auf Namen lauten und ihre
Übertragung an die
Zustimmung der Gesellschaft gebunden
ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten
gelten nicht als eine besondere
Gattung. Die Entsendungsrechte können
insgesamt
höchstens für ein Drittel
der sich aus dem Gesetz oder der
Satzung ergebenden Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre eingeräumt werden.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
über die Überführung
der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in private
Hand vom 21. Juli 1960 (Bundesgesetzbl.
I S. 585),
zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die
Überführung der Anteilsrechte
an der Volkswagenwerk Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung in private Hand vom 31.
Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S.
1149), bleibt
unberührt.
(3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern
können nicht bestellt werden.
Jedoch
kann für jedes Aufsichtsratsmitglied
mit Ausnahme des weiteren Mitglieds,
das nach
dem Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz
auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder
gewählt wird, ein Ersatzmitglied
bestellt werden,
das Mitglied des Aufsichtsrats wird,
wenn das Aufsichtsratsmitglied vor
Ablauf seiner
Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied
kann nur gleichzeitig mit dem
Aufsichtsratsmitglied bestellt werden.
Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit
und
Anfechtung seiner Bestellung sind
die für das Aufsichtsratsmitglied
geltenden
Vorschriften anzuwenden.
§
102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Aufsichtsratsmitglieder können
nicht für längere Zeit
als bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt werden,
die über die Entlastung für
das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das
Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(2) Das Amt des Ersatzmitglieds
erlischt spätestens mit Ablauf
der Amtszeit des
weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.
§
103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die
von der Hauptversammlung ohne Bindung
an einen
Wahlvorschlag gewählt worden
sind, können von ihr vor Ablauf
der Amtszeit abberufen
werden. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der
abgegebenen Stimmen umfaßt.
Die Satzung kann eine andere Mehrheit
und weitere
Erfordernisse bestimmen.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das
auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat
entsandt
ist, kann von dem Entsendungsberechtigten
jederzeit abberufen und durch ein
anderes
ersetzt werden. Sind die in der
Satzung bestimmten Voraussetzungen
des
Entsendungsrechts weggefallen, so
kann die Hauptversammlung das entsandte
Mitglied
mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des
Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied
abzuberufen, wenn in dessen Person
ein wichtiger Grund vorliegt. Der
Aufsichtsrat
beschließt über die Antragstellung
mit einfacher Mehrheit. Ist das
Aufsichtsratsmitglied auf Grund
der Satzung in den Aufsichtsrat
entsandt worden, so
können auch Aktionäre,
deren Anteile zusammen den zehnten
Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von einer
Million Euro erreichen, den Antrag
stellen. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
(4) Für die Abberufung der
Aufsichtsratsmitglieder, die weder
von der
Hauptversammlung ohne Bindung an
einen Wahlvorschlag gewählt
worden sind noch auf
Grund der Satzung in den Aufsichtsrat
entsandt sind, gelten außer
Absatz 3 das
Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz,
das
Mitbestimmungsergänzungsgesetz
und das Betriebsverfassungsgesetz
1952.
(5) Für die Abberufung eines
Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften
über die
Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds,
für das es bestellt ist.
§
104 Bestellung durch das Gericht
(1) Gehört dem Aufsichtsrat
die zur Beschlußfähigkeit
nötige Zahl von Mitgliedern
nicht an, so hat ihn das Gericht
auf Antrag des Vorstands, eines
Aufsichtsratsmitglieds oder eines
Aktionärs auf diese Zahl zu
ergänzen. Der Vorstand
ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich
zu stellen, es sei denn, daß
die
rechtzeitige Ergänzung vor
der nächsten Aufsichtsratssitzung
zu erwarten ist. Hat der
Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer zu bestehen, so
können auch den Antrag stellen
1. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft
oder, wenn in der Gesellschaft nur
ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
sowie, wenn die Gesellschaft
herrschendes Unternehmen eines Konzerns
ist, der Konzernbetriebsrat,
2. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss
der Gesellschaft oder, wenn
in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss
besteht, der
Sprecherausschuss sowie, wenn die
Gesellschaft herrschendes Unternehmen
eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3. der Gesamtbetriebsrat eines anderen
Unternehmens, dessen Arbeitnehmer
selbst oder durch Delegierte an
der Wahl teilnehmen, oder, wenn
in dem
anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat
besteht, der Betriebsrat,
4. der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss
eines anderen Unternehmens,
dessen Arbeitnehmer selbst oder
durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
oder, wenn in dem anderen Unternehmen
nur ein Sprecherausschuss besteht,
der Sprecherausschuss,
5. mindestens ein Zehntel oder einhundert
der Arbeitnehmer, die selbst oder
durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften,
die das Recht haben,
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
vorzuschlagen,
7. Gewerkschaften, die das Recht
haben, Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz
auch aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Arbeitnehmer zu bestehen, so
sind außer den nach Satz 3
Antragsberechtigten auch
je ein Zehntel der wahlberechtigten
in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes
bezeichneten Arbeitnehmer oder der
wahlberechtigten leitenden Angestellten
im Sinne
des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.
Gegen die Entscheidung ist die
sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Gehören dem Aufsichtsrat
länger als drei Monate weniger
Mitglieder als die durch
Gesetz oder Satzung festgesetzte
Zahl an, so hat ihn das Gericht
auf Antrag auf diese
Zahl zu ergänzen. In dringenden
Fällen hat das Gericht auf
Antrag den Aufsichtsrat
auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen.
Das Antragsrecht bestimmt sich nach
Absatz 1.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig.
(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat,
in dem die Arbeitnehmer ein
Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz,
dem Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz
haben, mit der Maßgabe anzuwenden,
1. daß das Gericht den Aufsichtsrat
hinsichtlich des weiteren Mitglieds,
das
nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz
oder dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz
auf Vorschlag der übrigen
Aufsichtsratsmitglieder gewählt
wird, nicht ergänzen kann,
2. daß es stets ein dringender
Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat,
abgesehen von
dem in Nummer 1 genannten weiteren
Mitglied, nicht alle Mitglieder
angehören, aus denen er nach
Gesetz oder Satzung zu bestehen
hat.
(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
zu
bestehen, so hat das Gericht ihn
so zu ergänzen, daß das
für seine Zusammensetzung
maßgebende zahlenmäßige
Verhältnis hergestellt wird.
Wenn der Aufsichtsrat zur
Herstellung seiner Beschlußfähigkeit
ergänzt wird, gilt dies nur,
soweit die zur
Beschlußfähigkeit nötige
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
die Wahrung dieses
Verhältnisses möglich
macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied
zu ersetzen, das nach
Gesetz oder Satzung in persönlicher
Hinsicht besonderen Voraussetzungen
entsprechen
muß, so muß auch das
vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied
diesen
Voraussetzungen entsprechen. Ist
ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen,
bei dessen
Wahl eine Spitzenorganisation der
Gewerkschaften, eine Gewerkschaft
oder die
Betriebsräte ein Vorschlagsrecht
hätten, so soll das Gericht
Vorschläge dieser
Stellen berücksichtigen, soweit
nicht überwiegende Belange
der Gesellschaft oder der
Allgemeinheit der Bestellung des
Vorgeschlagenen entgegenstehen;
das gleiche gilt,
wenn das Aufsichtsratsmitglied durch
Delegierte zu wählen wäre,
für gemeinsame
Vorschläge der Betriebsräte
der Unternehmen, in denen Delegierte
zu wählen sind.
(5) Das Amt des gerichtlich bestellten
Aufsichtsratsmitglieds erlischt
in jedem Fall,
sobald der Mangel behoben ist.
(6) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied
hat Anspruch auf Ersatz
angemessener barer Auslagen und,
wenn den Aufsichtsratsmitgliedern
der Gesellschaft
eine Vergütung gewährt
wird, auf Vergütung für
seine Tätigkeit. Auf Antrag
des
Aufsichtsratsmitglieds setzt das
Gericht die Auslagen und die Vergütung
fest. Gegen
die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Die weitere
Beschwerde ist
ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen
Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung
nach der Zivilprozeßordnung
statt.
§
105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit
zum Vorstand und zum Aufsichtsrat
(1) Ein Aufsichtsratsmitglied kann
nicht zugleich Vorstandsmitglied,
dauernd
Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern,
Prokurist oder zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigter Handlungsbevollmächtigter
der Gesellschaft sein.
(2) Nur für einen im voraus
begrenzten Zeitraum, höchstens
für ein Jahr, kann der
Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder
zu Stellvertretern von fehlenden
oder
behinderten Vorstandsmitgliedern
bestellen. Eine wiederholte Bestellung
oder
Verlängerung der Amtszeit ist
zulässig, wenn dadurch die
Amtszeit insgesamt ein Jahr
nicht übersteigt. Während
ihrer Amtszeit als Stellvertreter
von Vorstandsmitgliedern
können die Aufsichtsratsmitglieder
keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
ausüben.
Das Wettbewerbsverbot des §
88 gilt für sie nicht.
§
106 Bekanntmachung der Änderungen
im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der
Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich
in den
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen
und die Bekanntmachung zum Handelsregister
einzureichen.
§
107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer
Bestimmung der Satzung aus seiner
Mitte einen
Vorsitzenden und mindestens einen
Stellvertreter zu wählen. Der
Vorstand hat zum
Handelsregister anzumelden, wer
gewählt ist. Der Stellvertreter
hat nur dann die
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden,
wenn dieser behindert ist.
(2) Über die Sitzungen des
Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
anzufertigen, die der
Vorsitzende zu unterzeichnen hat.
In der Niederschrift sind der Ort
und der Tag der
Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der
Verhandlungen und die Beschlüsse
des Aufsichtsrats anzugeben. Ein
Verstoß gegen Satz
1 oder Satz 2 macht einen Beschluß
nicht unwirksam. Jedem Mitglied
des Aufsichtsrats
ist auf Verlangen eine Abschrift
der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.
(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner
Mitte einen oder mehrere Ausschüsse
bestellen,
namentlich, um seine Verhandlungen
und Beschlüsse vorzubereiten
oder die Ausführung
seiner Beschlüsse zu überwachen.
Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz
1, § 59 Abs. 3, § 77
Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1, § 111 Abs. 3, §§
171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse,
daß bestimmte Arten von Geschäften
nur mit
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen
werden dürfen, können
einem Ausschuß nicht
an Stelle des Aufsichtsrats zur
Beschlußfassung überwiesen
werden. Dem Aufsichtsrat
ist regelmäßig über
die Arbeit der Ausschüsse zu
berichten.
§
108 Beschlußfassung des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet
durch Beschluß.
(2) Die Beschlußfähigkeit
des Aufsichtsrats kann, soweit sie
nicht gesetzlich
geregelt ist, durch die Satzung
bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich
noch durch
die Satzung geregelt, so ist der
Aufsichtsrat nur beschlußfähig,
wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder, aus
denen er nach Gesetz oder Satzung
insgesamt zu bestehen
hat, an der Beschlußfassung
teilnimmt. In jedem Fall müssen
mindestens drei
Mitglieder an der Beschlußfassung
teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit
steht nicht
entgegen, daß dem Aufsichtsrat
weniger Mitglieder als die durch
Gesetz oder Satzung
festgesetzte Zahl angehören,
auch wenn das für seine Zusammensetzung
maßgebende
zahlenmäßige Verhältnis
nicht gewahrt ist.
(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder
können dadurch an der Beschlußfassung
des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
teilnehmen, daß sie schriftliche
Stimmabgaben
überreichen lassen. Die schriftlichen
Stimmabgaben können durch andere
Aufsichtsratsmitglieder überreicht
werden. Sie können auch durch
Personen, die nicht
dem Aufsichtsrat angehören,
übergeben werden, wenn diese
nach § 109 Abs. 3 zur
Teilnahme an der Sitzung berechtigt
sind.
(4) Schriftliche, fernmündliche
oder andere vergleichbare Formen
der Beschlussfassung
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
sind vorbehaltlich einer näheren
Regelung
durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung
des Aufsichtsrats nur zulässig,
wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
§
109 Teilnahme an Sitzungen des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse sollen
Personen, die
weder dem Aufsichtsrat noch dem
Vorstand angehören, nicht teilnehmen.
Sachverständige
und Auskunftspersonen können
zur Beratung über einzelne
Gegenstände zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die
dem Ausschuß nicht angehören,
können an den
Ausschußsitzungen teilnehmen,
wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats
nichts anderes
bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß
an den Sitzungen des Aufsichtsrats
und seiner
Ausschüsse Personen, die dem
Aufsichtsrat nicht angehören,
an Stelle von verhinderten
Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen
können, wenn diese sie hierzu
in Textform
ermächtigt haben.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften
bleiben unberührt.
§
110 Einberufung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied
oder der Vorstand kann unter Angabe
des Zwecks und
der Gründe verlangen, daß
der Vorsitzende des Aufsichtsrats
unverzüglich den
Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung
muß binnen zwei Wochen nach
der Einberufung
stattfinden.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
so kann das Aufsichtsratsmitglied
oder der
Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
und der Angabe einer Tagesordnung
selbst
den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen
im Kalenderhalbjahr abhalten. In
nichtbörsennotierten Gesellschaften
kann der Aufsichtsrat beschließen,
dass eine
Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten
ist.
§
111 Aufgaben und Rechte des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher
und Schriften der Gesellschaft sowie
die
Vermögensgegenstände,
namentlich die Gesellschaftskasse
und die Bestände an
Wertpapieren und Waren, einsehen
und prüfen. Er kann damit auch
einzelne Mitglieder
oder für bestimmte Aufgaben
besondere Sachverständige beauftragen.
Er erteilt dem
Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag
für den Jahres- und den Konzernabschluß
gemäß §
290 des Handelsgesetzbuchs.
(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung
einzuberufen, wenn das Wohl der
Gesellschaft es fordert. Für
den Beschluß genügt die
einfache Mehrheit.
(4) Maßnahmen der Geschäftsführung
können dem Aufsichtsrat nicht
übertragen werden.
Die Satzung oder der Aufsichtsrat
hat jedoch zu bestimmen, daß
bestimmte Arten von
Geschäften nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
Verweigert der
Aufsichtsrat seine Zustimmung, so
kann der Vorstand verlangen, daß
die
Hauptversammlung über die Zustimmung
beschließt. Der Beschluß,
durch den die
Hauptversammlung zustimmt, bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel der
abgegebenen Stimmen umfaßt.
Die Satzung kann weder eine andere
Mehrheit noch weitere
Erfordernisse bestimmen.
(5) Die Aufsichtsratsmitglieder
können ihre Aufgaben nicht
durch andere wahrnehmen
lassen.
§
112 Vertretung der Gesellschaft
gegenüber Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitgliedern gegenüber
vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft
gerichtlich
und außergerichtlich.
§
113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern
kann für ihre Tätigkeit
eine Vergütung gewährt
werden. Sie kann in der Satzung
festgesetzt oder von der Hauptversammlung
bewilligt
werden. Sie soll in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben
der
Aufsichtsratsmitglieder und zur
Lage der Gesellschaft stehen. Ist
die Vergütung in
der Satzung festgesetzt, so kann
die Hauptversammlung eine Satzungsänderung,
durch
welche die Vergütung herabgesetzt
wird, mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats
kann nur die Hauptversammlung eine
Vergütung für ihre Tätigkeit
bewilligen. Der Beschluß kann
erst in der
Hauptversammlung gefaßt werden,
die über die Entlastung der
Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats beschließt.
(3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern
ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft
gewährt, so berechnet sich
der Anteil nach dem Bilanzgewinn,
vermindert um einen
Betrag von mindestens vier vom Hundert
der auf den geringsten Ausgabebetrag
der
Aktien geleisteten Einlagen. Entgegenstehende
Festsetzungen sind nichtig.
§
114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied
außerhalb seiner Tätigkeit
im
Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag,
durch den ein Arbeitsverhältnis
nicht
begründet wird, oder durch
einen Werkvertrag gegenüber
der Gesellschaft zu einer
Tätigkeit höherer Art,
so hängt die Wirksamkeit des
Vertrags von der Zustimmung des
Aufsichtsrats ab.
(2) Gewährt die Gesellschaft
auf Grund eines solchen Vertrags
dem
Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung,
ohne daß der Aufsichtsrat
dem Vertrag
zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied
die Vergütung zurückzugewähren,
es
sei denn, daß der Aufsichtsrat
den Vertrag genehmigt. Ein Anspruch
des
Aufsichtsratsmitglieds gegen die
Gesellschaft auf Herausgabe der
durch die geleistete
Tätigkeit erlangten Bereicherung
bleibt unberührt; der Anspruch
kann jedoch nicht
gegen den Rückgewähranspruch
aufgerechnet werden.
§
115 Kreditgewährung an
Aufsichtsratsmitglieder
(1) Die Gesellschaft darf ihren
Aufsichtsratsmitgliedern Kredit
nur mit Einwilligung
des Aufsichtsrats gewähren.
Eine herrschende Gesellschaft darf
Kredite an
Aufsichtsratsmitglieder eines abhängigen
Unternehmens nur mit Einwilligung
ihres
Aufsichtsrats, eine abhängige
Gesellschaft darf Kredite an Aufsichtsratsmitglieder
des herrschenden Unternehmens nur
mit Einwilligung des Aufsichtsrats
des herrschenden
Unternehmens gewähren. Die
Einwilligung kann nur für bestimmte
Kreditgeschäfte oder
Arten von Kreditgeschäften
und nicht für länger als
drei Monate im voraus erteilt
werden. Der Beschluß über
die Einwilligung hat die Verzinsung
und Rückzahlung des
Kredits zu regeln. Betreibt das
Aufsichtsratsmitglied ein Handelsgewerbe
als
Einzelkaufmann, so ist die Einwilligung
nicht erforderlich, wenn der Kredit
für die
Bezahlung von Waren gewährt
wird, welche die Gesellschaft seinem
Handelsgeschäft
liefert.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner
oder an ein
minderjähriges Kind eines Aufsichtsratsmitglieds
und für Kredite an einen Dritten,
der für Rechnung dieser Personen
oder für Rechnung eines Aufsichtsratsmitglieds
handelt.
(3) Ist ein Aufsichtsratsmitglied
zugleich gesetzlicher Vertreter
einer anderen
juristischen Person oder Gesellschafter
einer Personenhandelsgesellschaft,
so darf
die Gesellschaft der juristischen
Person oder der Personenhandelsgesellschaft
Kredit
nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats
gewähren; Absatz 1 Satz 3 und
4 gilt
sinngemäß. Dies gilt
nicht, wenn die juristische Person
oder die
Personenhandelsgesellschaft mit
der Gesellschaft verbunden ist oder
wenn der Kredit
für die Bezahlung von Waren
gewährt wird, welche die Gesellschaft
der juristischen
Person oder der Personenhandelsgesellschaft
liefert.
(4) Wird entgegen den Absätzen
1 bis 3 Kredit gewährt, so
ist der Kredit ohne
Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurückzugewähren,
wenn nicht der
Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
(5) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut,
auf
das § 15 des Gesetzes über
das Kreditwesen anzuwenden ist,
gelten anstelle der
Absätze 1 bis 4 die Vorschriften
des Gesetzes über das Kreditwesen.
§
116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
gilt § 93
über die Sorgfaltspflicht und
Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
sinngemäß.
Die Aufsichtsratsmitglieder sind
insbesondere zur Verschwiegenheit
über erhaltene
vertrauliche Berichte und vertrauliche
Beratungen verpflichtet.
Dritter Abschnitt Benutzung des
Einflusses auf die Gesellschaft
§
117 Schadenersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung
seines Einflusses auf die Gesellschaft
ein
Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats, einen Prokuristen
oder einen
Handlungsbevollmächtigten dazu
bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft
oder ihrer
Aktionäre zu handeln, ist der
Gesellschaft zum Ersatz des ihr
daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Er ist auch
den Aktionären zum Ersatz des
ihnen daraus
entstehenden Schadens verpflichtet,
soweit sie, abgesehen von einem
Schaden, der
ihnen durch Schädigung der
Gesellschaft zugefügt worden
ist, geschädigt worden sind.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner
die Mitglieder des Vorstands und
des
Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung
ihrer Pflichten gehandelt haben.
Ist
streitig, ob sie die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters
angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast. Der Gesellschaft und
auch den
Aktionären gegenüber tritt
die Ersatzpflicht der Mitglieder
des Vorstands und des
Aufsichtsrats nicht ein, wenn die
Handlung auf einem gesetzmäßigen
Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Dadurch,
daß der Aufsichtsrat die Handlung
gebilligt hat,
wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.
(3) Neben ihm haftet ferner als
Gesamtschuldner, wer durch die schädigende
Handlung
einen Vorteil erlangt hat, sofern
er die Beeinflussung vorsätzlich
veranlaßt hat.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht
gegenüber der Gesellschaft
gilt sinngemäß §
93 Abs. 4 Satz 3 und 4.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft
kann auch von den Gläubigern
der Gesellschaft
geltend gemacht werden, soweit sie
von dieser keine Befriedigung erlangen
können. Den
Gläubigern gegenüber wird
die Ersatzpflicht weder durch einen
Verzicht oder Vergleich
der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben,
daß die Handlung auf einem
Beschluß der
Hauptversammlung beruht. Ist über
das Vermögen der Gesellschaft
das
Insolvenzverfahren eröffnet,
so übt während dessen
Dauer der Insolvenzverwalter oder
der Sachwalter das Recht der Gläubiger
aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen
Vorschriften verjähren in fünf
Jahren.
(7) Diese Vorschriften gelten nicht,
wenn das Mitglied des Vorstands
oder des
Aufsichtsrats, der Prokurist oder
der Handlungsbevollmächtigte
durch Ausübung
1. des Stimmrechts in der Hauptversammlung,
2. der Leitungsmacht auf Grund eines
Beherrschungsvertrags oder
3. der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft
(§ 319), in die die Gesellschaft
eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung
bestimmt worden ist.
Vierter Abschnitt Hauptversammlung
Erster Unterabschnitt Rechte der
Hauptversammlung
§ 118
Allgemeines
(1) Die Aktionäre üben
ihre Rechte in den Angelegenheiten
der Gesellschaft in der
Hauptversammlung aus, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sollen an
der Hauptversammlung
teilnehmen. Die Satzung kann jedoch
bestimmte Fälle vorsehen, in
denen die Teilnahme
von Mitgliedern des Aufsichtsrats
im Wege der Bild- und Tonübertragung
erfolgen darf.
(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung
gemäß § 129 Abs.
1 kann bestimmen, dass die
Hauptversammlung in Ton und Bild
übertragen werden darf.
§
119 Rechte der Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung beschließt
in den im Gesetz und in der Satzung
ausdrücklich
bestimmten Fällen, namentlich
über
1. die Bestellung der Mitglieder
des Aufsichtsrats, soweit sie nicht
in den
Aufsichtsrat zu entsenden oder als
Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz,
dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz
oder dem Betriebsverfassungsgesetz
1952 zu
wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern
zur Prüfung von Vorgängen
bei der Gründung oder
der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung
kann die Hauptversammlung nur entscheiden,
wenn
der Vorstand es verlangt.
§ 120
Entlastung
(1) Die Hauptversammlung beschließt
alljährlich in den ersten acht
Monaten des
Geschäftsjahrs über die
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Über die Entlastung eines einzelnen
Mitglieds ist gesondert abzustimmen,
wenn die Hauptversammlung es beschließt
oder
eine Minderheit es verlangt, deren
Anteile zusammen den zehnten Teil
des
Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von einer Million Euro erreichen.
(2) Durch die Entlastung billigt
die Hauptversammlung die Verwaltung
der Gesellschaft
durch die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Die Entlastung
enthält
keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Die Verhandlung über die
Entlastung soll mit der Verhandlung
über die Verwendung
des Bilanzgewinns verbunden werden.
Der Vorstand hat den Jahresabschluß,
den
Lagebericht und den Bericht des
Aufsichtsrats der Hauptversammlung
vorzulegen. Für
die Auslegung dieser Vorlagen und
für die Erteilung von Abschriften
gilt § 175 Abs. 2
sinngemäß.
Zweiter Unterabschnitt Einberufung
der Hauptversammlung
§ 121
Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung ist in
den durch Gesetz oder Satzung bestimmten
Fällen sowie
dann einzuberufen, wenn das Wohl
der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch
den Vorstand einberufen, der darüber
mit
einfacher Mehrheit beschließt.
Personen, die in das Handelsregister
als Vorstand
eingetragen sind, gelten als befugt.
Das auf Gesetz oder Satzung beruhende
Recht
anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern
bekanntzumachen. Sie muß die
Firma, den Sitz der Gesellschaft,
Zeit und Ort der Hauptversammlung
und die
Bedingungen angeben, von denen die
Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung
des Stimmrechts abhängen.
(4) Sind die Aktionäre der
Gesellschaft namentlich bekannt,
so kann die
Hauptversammlung mit eingeschriebenem
Brief einberufen werden, wenn die
Satzung
nichts anderes bestimmt; der Tag
der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.
Die
§§ 125 bis 127 gelten
sinngemäß.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, soll die Hauptversammlung
am Sitz der
Gesellschaft stattfinden. Sind die
Aktien der Gesellschaft an einer
deutschen Börse
zum amtlichen Markt zugelassen,
so kann, wenn die Satzung nichts
anderes bestimmt,
die Hauptversammlung auch am Sitz
der Börse stattfinden.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen
oder vertreten, kann die Hauptversammlung
Beschlüsse ohne Einhaltung
der Bestimmungen dieses Unterabschnitts
fassen, soweit
kein Aktionär der Beschlußfassung
widerspricht.
§
122 Einberufung auf Verlangen
einer Minderheit
(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen,
wenn Aktionäre, deren Anteile
zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen, die Einberufung schriftlich
unter
Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen; das Verlangen ist an
den Vorstand zu
richten. Die Satzung kann das Recht,
die Einberufung der Hauptversammlung
zu
verlangen, an eine andere Form und
an den Besitz eines geringeren Anteils
am
Grundkapital knüpfen. §
147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In gleicher Weise können
Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen,
verlangen,
daß Gegenstände zur Beschlußfassung
einer Hauptversammlung bekanntgemacht
werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen,
so kann das Gericht die Aktionäre,
die das
Verlangen gestellt haben, ermächtigen,
die Hauptversammlung einzuberufen
oder den
Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich
kann das Gericht den Vorsitzenden
der
Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung
muß bei der Einberufung oder
Bekanntmachung hingewiesen werden.
Gegen die Entscheidung ist die sofortige
Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt
die Kosten der Hauptversammlung
und im Fall des Absatzes 3
auch die Gerichtskosten, wenn das
Gericht dem Antrag stattgegeben
hat.
§
123 Einberufungsfrist
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens
einen Monat vor dem Tag der Versammlung
einzuberufen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme
an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des
Stimmrechts davon abhängig
machen, daß die Aktien bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt
vor der Versammlung hinterlegt werden,
ferner davon, daß sich die
Aktionäre vor der
Versammlung anmelden. Sieht die
Satzung eine solche Bestimmung vor,
so tritt für die
Berechnung der Einberufungsfrist
an die Stelle des Tages der Versammlung
der Tag, bis
zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen
sind oder sich die Aktionäre
vor der
Versammlung anmelden müssen.
(3) Hängt nach der Satzung
die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung
des Stimmrechts davon ab, daß
die Aktien bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt vor der
Versammlung hinterlegt werden, so
genügt es, wenn sie nicht später
als am siebten Tag
vor der Versammlung hinterlegt werden.
Die Hinterlegung bei einem Notar
oder bei
einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.
(4) Hängt nach der Satzung
die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung
des Stimmrechts davon ab, daß
sich die Aktionäre vor der
Versammlung anmelden, so
genügt es, wenn sie sich nicht
später als am siebten Tag vor
der Versammlung
anmelden.
§
124 Bekanntmachung der Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Hauptversammlung
ist bei der Einberufung in den
Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Hat die Minderheit nach der Einberufung
der
Hauptversammlung die Bekanntmachung
von Gegenständen zur Beschlußfassung
der
Hauptversammlung verlangt, so genügt
es, wenn diese Gegenstände
binnen zehn Tagen
nach der Einberufung der Hauptversammlung
bekanntgemacht werden. § 121
Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
auf der Tagesordnung, so ist in
der
Bekanntmachung anzugeben, nach welchen
gesetzlichen Vorschriften sich der
Aufsichtsrat zusammensetzt, und
ob die Hauptversammlung an Wahlvorschläge
gebunden
ist. Soll die Hauptversammlung über
eine Satzungsänderung oder
über einen Vertrag
beschließen, der nur mit Zustimmung
der Hauptversammlung wirksam wird,
so ist auch
der Wortlaut der vorgeschlagenen
Satzungsänderung oder der wesentliche
Inhalt des
Vertrags bekanntzumachen.
(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung,
über den die Hauptversammlung
beschließen
soll, haben der Vorstand und der
Aufsichtsrat, zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Prüfern nur der Aufsichtsrat,
in der Bekanntmachung der Tagesordnung
Vorschläge
zur Beschlußfassung zu machen.
Dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung
bei der
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
an
Wahlvorschläge gebunden ist,
oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung
auf
Verlangen einer Minderheit auf die
Tagesordnung gesetzt worden ist.
Der Vorschlag zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Prüfern hat deren Namen,
ausgeübten Beruf und
Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat
auch aus Aufsichtsratsmitgliedern
der
Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen
Beschlüsse des Aufsichtsrats
über Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nur der Mehrheit der Stimmen der
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre;
§ 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
bleibt
unberührt.
(4) Über Gegenstände der
Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß
bekanntgemacht sind,
dürfen keine Beschlüsse
gefaßt werden. Zur Beschlußfassung
über den in der
Versammlung gestellten Antrag auf
Einberufung einer Hauptversammlung,
zu Anträgen,
die zu Gegenständen der Tagesordnung
gestellt werden, und zu Verhandlungen
ohne
Beschlußfassung bedarf es
keiner Bekanntmachung.
§
125 Mitteilungen für die
Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder
(1) Der Vorstand hat binnen zwölf
Tagen nach der Bekanntmachung der
Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger
den Kreditinstituten und den Vereinigungen
von
Aktionären, die in der letzten
Hauptversammlung Stimmrechte für
Aktionäre ausgeübt
oder die die Mitteilung verlangt
haben, die Einberufung der Hauptversammlung
und die
Bekanntmachung der Tagesordnung
mitzuteilen. In der Mitteilung ist
auf die
Möglichkeiten der Ausübung
des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten,
auch durch
eine Vereinigung von Aktionären,
hinzuweisen. Bei börsennotierten
Gesellschaften sind
einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten beizufügen;
Angaben zu ihrer
Mitgliedschaft in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien
von
Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt
werden.
(2) Die gleiche Mitteilung hat der
Vorstand den Aktionären zu
machen, die
1. eine Aktie bei der Gesellschaft
hinterlegt haben,
2. es nach der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung
im
Bundesanzeiger verlangen oder
3. spätestens zwei Wochen vor
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