Re: HSH Nordbank


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Abgeschickt von Kai Schadbach am 19 November, 2010 um 12:31:16

Antwort auf: HSH Nordbank von C. Liebermann am 10 November, 2010 um 13:25:45:

: Können die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg als Hauptaktionäre nicht den Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper abberufen, wenn der sich weigert, Nonnenmacher zu entlassen ?

Hallo Herr Liebermann,

wenn S-H und HH zusammen 75% der (stimmberechtigten) Aktien an der HSH halten, können sie gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG Kopper durch einen Hauptversammlungsbeschluss auch vor dem Ende seiner Amtszeit abberufen. Sollte die Satzung sogar vorsehen, dass die Aufsichtsratsabberrufung mit 50% der Stimmen möglich ist (§ 103 Abs. 2 AktG), würde für die Abberufung auch 50% der Stimmen genügen. Da Kopper nicht als Arbeitnehmervertreter in den AR gewählt worden ist, braucht man für die Abberufung keinen (speziellen) Grund. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es noch andere Möglichkeiten der vorzeitigen Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gibt.

Freundliche Grüße
Kai Schadbach



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