Abgeschickt von Kai Schadbach am 03 Oktober, 2007 um 15:22:51
Antwort auf: Hauptversammlung per einstweiligen Verfügung von Boris Tölzel am 26 September, 2007 um 19:18:41:
Hallo Herr Tölzel,
wenn Sie Ihre 55% (bereits mehr als 5% Aktienquote genügt) am Grundkapital der AG länger als 3 Monate halten, können Sie vom Vorstand die Einberufung der HV verlangen. Wenn der Vorstand Ihrem Verlangen nicht entspricht, können Sie vor dem Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft die Einberufung verlangen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss (nicht durch Urteil) in einem schnelleren Verfahren (nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 145 FGG) als die Laufzeiten bei der sog. Ordentlichen Gerichtsbarkeit. Aus taktischen Gründen würde ich im Antrag auch anregen, nicht den neuen und auf der HV abzusetzenden Aufsichtsratsvorsitzenden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG), sondern eine andere geeignete Person als Sitzungsleiter der HV zu bestimmen.
Gegen die Vermögensverlagerung gibt es wiederum sowohl aktienrechtliche (z.B. Bestellung von Sonderprüfer nach § 142 AktG) als auch andere und weit schärfere Rechtsbehelfe einschließlich strafrechtlicher und -prozessualer Möglichkeiten. Diese Möglichkeiten sollten Sie jedoch ebenso wie bereits den o.g. gerichtlichen Antrag nur mit einem fachlich versierten Anwalt Ihres Vertrauens vornehmen.
Freundliche Grüße
Kai Schadbach
: Hallo, ich hoffe mir kann jemand helfen.
: Ich halte 55 % einer kleinen AG. Vor 3 Wochen hat man mich als Vorstand entlassen. Ich muss nun die Hauptversammlung zusammenbekommen, dass ich den Aufsichtsrat entlassen kann. Dies ist laut Satzung mit der einfachen Mehrheit möglich.
: Der neue Vorstand ignoriert allerdings meine schriftlichen Forderungen zur Einberufung einer außerordentlichen HV. Kann ich diese auch per Einstweiliger Verfügung durchsetzten, wenn ja auch ohne die 30 tägige Frist? Es ist äußerste Eile geboten, denn der neue Vorstand und der Aufsichtsrat wollen das Vermögen der Firma verlagern.