Abgeschickt von Thomas Belger am 19 Dezember, 2006 um 09:48:56
Antwort auf: Re: Besetzung des Aufsichtsrats bei einer GmbH von Kai Schadbach am 01 Februar, 2006 um 23:11:40:
: Hallo Herr Gassen,
: zur Beantwortung Ihrer interessanten Frage müsste man die einschlägige Formulierung aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung) kennen. Es kann auch darauf ankommen, ob die Geltung des § 52 Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen ist. Diese Norm sieht die Anwendbarkeit wesentlicher Vorschriften für den Aufsichtsrat aus dem Aktienrecht vor und verweist auf die betreffenden AktG-§§. Gleichwohl kann man durch die Satzung hiervon abweichen. Schließlich kann auch für die Beantwortung Ihrer Frage von Relevanz sein, welche Aufgaben- und Verantwortungszuweisung der Gesellschaftsvertrag für den GmbH-Aufsichtsrat vorsieht.
: Übrigens verstehe ich Ihre abschließende Anmerkung nicht (etwa mit Blick auf § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG formuliert? Wäre mangels Auflistung in § 52 GmbHG nicht anwendbar).
: Es tut mir leid, dass ich Ihre Frage bei derzeitiger Sachverhaltskenntnis nicht beantworten kann.
: Freundliche Grüße
: Kai Schadbach