Abgeschickt von Kai Schadbach am 01 Februar, 2006 um 23:11:40
Antwort auf: Besetzung des Aufsichtsrats bei einer GmbH von Herr Gassen am 28 Januar, 2006 um 14:32:15:
Hallo Herr Gassen,
zur Beantwortung Ihrer interessanten Frage müsste man die einschlägige Formulierung aus dem Gesellschaftsvertrag (Satzung) kennen. Es kann auch darauf ankommen, ob die Geltung des § 52 Abs. 1 GmbHG ausgeschlossen ist. Diese Norm sieht die Anwendbarkeit wesentlicher Vorschriften für den Aufsichtsrat aus dem Aktienrecht vor und verweist auf die betreffenden AktG-§§. Gleichwohl kann man durch die Satzung hiervon abweichen. Schließlich kann auch für die Beantwortung Ihrer Frage von Relevanz sein, welche Aufgaben- und Verantwortungszuweisung der Gesellschaftsvertrag für den GmbH-Aufsichtsrat vorsieht.
Übrigens verstehe ich Ihre abschließende Anmerkung nicht (etwa mit Blick auf § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG formuliert? Wäre mangels Auflistung in § 52 GmbHG nicht anwendbar).
Es tut mir leid, dass ich Ihre Frage bei derzeitiger Sachverhaltskenntnis nicht beantworten kann.
Freundliche Grüße
Kai Schadbach