Re: Auskunftsrecht des Aktionärs


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Abgeschickt von Kai Schadbach am 14 Oktober, 2005 um 00:00:49

Antwort auf: Auskunftsrecht des Aktionärs von Florian Sueder am 10 Oktober, 2005 um 17:56:11:

Hallo!

Die Änderungen des Auskunftsrechts (§ 131 AktG) durch das UMAG verschaffen dem Versammlungsleiter mehr Handlungsspielraum und der Gesellschaft größere (Satzungs-)Autonomie. Die Redezeitbeschränkung durch den Versammlungsleiter soll etwa den schädlichen Fragen-und-Antwort-Ritualen mit "professionellen" Kleinaktionären entgegen wirken und die teilweise zweitägigen Hauptversammlungen eindämmen. Zudem kann auf die Internet zugänglich gemachten Informationen verwiesen werden. Alles in allem ist das UMAG in dieser Hinsicht zu begrüßen.

Freundliche Grüße

Kai Schadbach



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