Re: Aktionärs-Treuepflicht als Satzungspunkt ?


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Abgeschickt von Kai Schadbach am 14 Maerz, 2005 um 22:12:52

Antwort auf: Aktionärs-Treuepflicht als Satzungspunkt ? von Chromas am 10 Maerz, 2005 um 17:41:42:

: Der Chiphersteller Infineon will ja in seiner Satzung eine wenn auch gelockerte Treuepflicht seiner Aktionäre festschreiben (die Auslandsklagen verbietet und Schadenersatz vorsieht)und so unangemessene rechtliche Schritte einzelner Eigner gegen Unternehmensentscheidungen verhindern. Wie kriegt man sowas in welcher Form auch immer als Aktionär denn gestoppt?

Sehr geehrter Herr Chromas,

Infineon will wahrscheinlich die Möglichkeiten, die sich nach dem Gesetzentwurf "zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" (UMAG) geben, der zum 01.11.2005 ergeben, so früh wie nur möglich. Hiernach soll durch die Einfügung eines von weiteren Nummern nach § 131 Abs. 3 Nr. 6 in das Aktiengesetz gewisse Grenzen eingehalten werden, um die Hauptversammlung nicht in absurder Weise ausufern zu lassen und Quärulanten besser begegnen zu können. Als Balance werden nach der UMAG auch einige Aktionärsrechte erweitert (z.B. Sonderprüferbestellung und Klagemöglichkeiten).

Ich kenne den Wortlaut des entsprechenden Infineon-HV-Beschlusses nicht, habe aber solche Vorratsbeschlüsse selbst für einige meiner Mandanten-Aktiengesellschaften geschrieben. Das sind allerdings sog. Vorratsbeschlüsse, denn nach derzeitigem Aktiengesetz dürften sie nicht möglich sein, da das UMAG erst für die nächstjährige HV-Saison gelten soll. Damit man aber nicht noch ein Jahr verliert, wird "auf Vorrat" beschlossen und dem Vorstand die Weisung gegeben, erst bei entsprechender Umsetzung des UMAG diese Satzungsänderung beim Handelsregister anzumelden (vgl. § 181 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AktG).

Praktischer Tipp: Bis zu zwei Wochen vor der HV können Sie etwa einen Gegenantrag mit entsprechender Begründung, warum Sie dagegen sind, nach § 126 AktG einreichen. Infineon muss sogar (häufig mit eigener Stellungnahme zu Ihrem/r Antrag/Begründung) Ihren Gegenantrag allen Aktionären zugänglich machen!

Mit freundlichen Grüßen

RA Kai Schadbach
Spezialist für Aktienrecht
kanzlei@schadbach.de
www.schadbach.de




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