Re: Anfechtungsklage


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Abgeschickt von Thomas Strützner am 11 Maerz, 2005 um 11:28:55:

Antwort auf: Aktionärs-Treuepflicht als Satzungspunkt ? von Chromas am 10 Maerz, 2005 um 17:41:42:

Da wird sicher bald jemand eine Anfechtungsklage einreichen, um das mal grundsätzlich zu klären. Zweifel ob das rechtmäßig ist sowas in die Satzung aufzunehmen ergeben sich m.E. bereits z.Bsp. aus dem Grundsatz der Satzungsstrenge nach § 23 V AktG:

§ 23 Aktiengesetz "Feststellung der Satzung"

(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte
bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind anzugeben
1. die Gründer;
2. bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der
Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der
Aktien, die jeder Gründer übernimmt;
3. der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

(3) Die Satzung muß bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und
Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und
gehandelt werden sollen, näher anzugeben;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in
Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der
Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn
mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien
jeder Gattung;
5. ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
6. die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese
Zahl festgelegt wird.

(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der
Gesellschaft enthalten.

(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es
ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es
sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.



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