Abgeschickt von Kai Schadbach am 15 Januar, 2005 um 18:26:14
Antwort auf: Strafanzeige gegen Vorstand von Wolfgang am 04 Januar, 2005 um 13:58:03:
: Macht sich ein Vorstand strafbar, wenn er Daten einer Ad-hoc-Mitteilungen verschönert? Nach welcher Vorschrift? Lohnt sich die Erstattung einer Strafanzeige? Wie teuer ist eine anwaltliche Hilfestellung hier?
Hallo Herr Wolfgang,
der Vorstand macht sich strafbar, wenn er dabei eine der Tatbestände des § 400 Aktiengesetz verwirklicht. Naheliegender begeht er nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 Wertpapierhandelsgesetz ein Vergehen, das nach § 39 Abs. 4 WpHG mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro bestraft wird.
Warum Strafanzeige - was haben Sie davon (außer Genugtuung, Rache etc.). Wirtschaftlich nüchterne Abwehr dürfte Ihnen viel mehr helfen. Etwa macht sich dieser Vorstand nach §§ 15 Abs. 6 i.V.m. 37c WpHG schadensersatzpflichtig. Zudem gibt es aufgrund neuester Rechtsprechung Möglichkeiten, etwa zusätzlich aufgrund von § 400 Aktiengesetz i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, den durch die Falschangaben erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Diese und weitere Möglichkeiten sind vom konkreten Sachverhalt abhängig und so pauschal nicht konkreter zu beantworten.
Kanzleien, die sich auf das Aktien- und Kapitalmarktrecht spezialisiert haben (z.B. Schadbach Rechtsanwälte, Frankfurt/M), rechnen grundsätzlich nach Stunden ab. Auch hier muss ich Genaueres wissen, um abschätzen zu können, wie umfangreich der erforderliche bzw. gewünschte Aufwand ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kai Schadbach
kanzlei@schadbach.de
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