Abgeschickt von Kai Schadbach am 30 Oktober, 2004 um 00:33:01
Antwort auf: Aktienrückkauf von Beatrix am 20 Oktober, 2004 um 10:18:29:
: Hallo Allerseits,
: vielleicht kann mir hier geholfen werden.
: Wie läuft der Aktienrückkauf einer AG von ihren Aktionären bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft?
: Zum Verständnis: Es geht um eine nicht börsennotierte AG, die Aktien zurückkaufen möchte um Belegschaftsaktien anbieten zu können, gem. § 71 I Nr. 2 AktG. (Insofern kein HV-Beschluss notwendig)
: Ist hier der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, so dass man allen Aktionären im Bundesanzeiger die Möglichkeit der Veräußerung anbietet zu einem Preis x bzw. eine best. Anzahl an Aktien?
: Und innerhalb welcher Fristen?
: Danke im Voraus!!!
Ja, der Gleichbehandlungsgrundsatz (aktienrechtlich aus § 53a AktG und dazu noch arbeitsrechlich geboten, wozu auch gehört, Unterschiedliche Arbeitnehmer auch nach sachlichen Kriterien anders zu behandeln) gilt auch hierbei. Als ein besonderer Unterfall kann dazu das von Ihnen wohl gemeinte Bezugsrecht aller Aktionäre gesehen werden. Das Bezugsrecht garantiert, dass der Aktionär seine Anteilsquote hält und etwa durch Kapitalerhöhung nicht verwässert werden darf. Aber Arbeitnehmer, die noch keine Aktionäre sind, können auch noch kein Bezugsrecht haben. Außerdem kann die Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung und sonstige Maßnahme im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG mit Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 1 AktG) beschließen.
Ihre Bezugnahme auf den eBundesanzeiger verstehe ich nicht ganz. Hoffe, das hilft ein wenig.
Viele Grüße
RA Kai Schadbach, Frankfurt
www.schadbach.de