Abgeschickt von Kai Schadbach am 30 Oktober, 2004 um 00:08:07
Antwort auf: wahl des aufsichtsrates von florian schulze am 02 Juni, 2004 um 17:18:43:
: ich habe folgende frage:
: kann ein aufsichtsrat von der hv gewählt werden, ohne dass dieser anwesend ist auf der hv, aber vorher schon seine zustimmung dazu gegeben hat?
: vielen dank schonmal
Hallo Herr Schulze,
grundsätzlich sollten Aufsichtsräte und Vorstände bei der HV dabei sein, dürfen jedoch entschuldigt fehlen. Eine Person, die noch erst von der HV zu wählen ist, ist noch kein AR (bis er gewählt wurde und die Wahl angenommen hat), so dass für ihn diese Soll-Regel noch nicht gilt. Bei börsennotierten Publikums-AGs empfiehlt es sich wegen der persönlichen Vorstellung gegenüber den Aktionären oder den "Überraschungen" im Rahmen von §§ 127 und 137 AktG, die zu wählende Person dabei zu haben. Bei kleineren AGs wird in der Regel einfach die schriftliche Einverständniserklärung des zu Wählenden für den Fall seiner Wahl vorher eingeholt und als Anlage zum HV-Protokoll genommen.
Viele Grüße
RA Kai Schadbach
www.schadbach.de